CORONA-PANDEMIE
Force Majeure
Muss ich meine Verträge weiter erfüllen?
Wann liegen Force Majeure oder höhere Gewalt vor?
Die Corona-Pandemie hat keinen unmittelbaren Einfluss auf Ihre Verpflichtung, Verträge zu erfüllen. Wie immer, sind Ausnahmen die Regel.
Zunächst ist der Vertrag zu prüfen. Insbesondere internationale und längerfristige Verträge enthalten in der Regel sogenannte Force Majeure-Klauseln. Unvorhergesehene Ereignisse, die die Erfüllung von Vertragspflichten verhindern, führen zur Aussetzung der betroffenen vertraglichen Pflichten oder begründen ein Kündigungsrecht . Aber: Meist ist eine Anzeigepflicht vereinbart. Insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen und Finanzierungen gibt es zudem oft sogenannte Material Adverse Change-Klauseln, die ein Zurückbehaltungs- oder Rücktrittsrecht begründen.
Sie müssen vertragsanpassungen mit ihrem Vertragspartner verhandeln
Ergibt sich aus dem Vertrag keine entsprechende Regelung, kommt es darauf an. In Deutschland ist die Force Majeure nicht geregelt. Es gibt das ähnliche Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Sind die Veränderungen durch die Corona-Pandemie für Ihr Unternehmen besonders gravierend, können Sie eine Vertragsanpassung verlangen.
Möglicherweise führt die Corona-Pandemie auch zu vorübergehender oder endgültiger Unmöglichkeit. Gründe können z. B. sein: Behördliche Anweisungen an die Arbeitnehmer, die nicht zur Arbeit kommen können, fehlende Flugverbindungen oder fehlende Lieferungen.
Kein Sonderfall Miete
Grundsätzlich gilt, dass der Mieter die Miete auch dann zu zahlen hat, wenn der Betrieb wegen der Corona-Pandemie geschlossen hat. Das Risiko trifft allein den Mieter.
Erleichterung gibt es allerdings bei der Betriebspflicht von Geschäften. Muss aufgrund der Corona-Pandemie der Betrieb geschlossen bleiben, können z. B. die Betreiber von Einkaufszentren keine Ausfallentschädigung geltend machen oder den Mietvertrag kündigen.
Kündigungschutz hilft nicht weiter
Für Mietverhältnisse (Stand 22.03.2020) soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Diese Regelung führt dazu, dass Mieter erhebliche Verbindlichkeiten aufbauen. Ob und wie diese getilgt werden können, ist von der Geschäftsführung zu prüfen. Mehr zu den Pflichten der Geschäftsführung in der Corona-Pandemie lesen Sie hier.
Wir erarbeiten derzeit für Sie umfassende Lösungen für unternehmerische Fragen während der Corona-Pandemie. Ob und in welchem Umfang für Sie und Ihr Unternehmen Handlungsbedarf besteht, muss individuell geprüft werden.
Bei Fragen rufen Sie uns einfach an unter +49 (69) 530875-0