CORONA-PANDEMIE

KURZARBEITERGELD

Staatliche Hilfen für Arbeitgeber

Durch die Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber können staatliche Hilfeleistungen bekommen. Arbeitgeber können bei der zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen, wenn Rohstoffe fehlen,  Zulieferer ausfallen , oder Aufträge ausbleiben. Das Kurzarbeitergeld ersetzt 60 % oder 67 % des bisherigen Nettoentgelts der betroffenen Arbeitnehmer (begrenzt aber auf die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze). Das Verfahren ist zweistufig. Der Ausfall der Arbeit muss bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Erst dann kann konkret der Antrag auf Kurzarbeitergeld folgen. Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber zu bevorschussen; es wird dann später von der Bundesagentur erstattet. Ebenfalls erstattet werden die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallene Arbeitszeit. 

Das Kurzarbeitergeld ist wegen der Vorschusspflicht keine sofortige wirksame LiquiDitätshilfe. die Pflichten des ARbeitgebers im hinblick auf die sozialversicherungsbeiträge bleiben bestehen.

Hat die zuständige Behörde Corona-Erkrankten oder Ansteckungsverdächtigen gegenüber ein Beschäftigungsverbot o. ä. ausgesprochen, kann sich der Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen das weitergezahlte Arbeitsentgelt von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erstatten lassen. Der Antrag hierzu muss innerhalb von drei Monaten nach Vollzug des Verbots gestellt werden. Vorschusszahlungen sind möglich. 

Betriebsschließung ist Risiko der Arbeitgeber

Bei  behördlich angeordneter vollständiger Betriebsschließung ist die Rechtslage derzeit nicht eindeutig. Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber das Risiko trägt, dass ein Betrieb wegen behördlicher Maßnahmen eingestellt wird, so dass er das Gehalt der unfreiwillig freigestellten Arbeitnehmer weiterzahlen muss. Möglicherweise kann auch in diesen Fällen eine Entschädigung nach Maßgabe des IfSG verlangt werden. In jedem Fall sollte sicherheitshalber auch Kurzarbeitergeld beantragt werden. Es gelten die üblichen Fristen.

Schließlich ist auch noch an eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu denken. Dies ist schon jetzt im Ermessen der Einzugsstelle (Krankenkasse) auf Antrag möglich, wenn die Einziehung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre und die Einzugsstelle nicht befürchten muss, die gestundeten Beiträge später nicht mehr gezahlt zu bekommen. Darüber hinaus gibt es jedoch aktuelle politische Initiativen, die (wie für Steuern auch) eine generelle Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen vorsehen.

Wir erarbeiten derzeit für Sie umfassende Lösungen für unternehmerische Fragen während der Corona-Pandemie. Ob und in welchem Umfang für Sie und Ihr Unternehmen Handlungsbedarf besteht, muss individuell geprüft werden.
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