CORONA-PANDEMIE

Pflichten der Geschäftsführung

Die wirtschaftlichen Folgen – etwa in Form von Umsatzeinbrüchen und Forderungsausfällen – aber auch aufgrund von Ersatzansprüchen, führen zu neuen Anforderungen an die Geschäftsführung und Organe der Gesellschaft, die bislang nur in insolvenznahen Situationen bekannt waren. Für Geschäftsführer wird die Situation mit einem Schlag wesentlich unübersichtlicher. Die kurz- und mittelfristige Liquiditätssituation der Unternehmen hat sich Ad-hoc verändert – und damit der Pflichtenkreis der Unternehmensleitung. Die Entwicklung der Liquiditätslage auf Grundlage einer möglichst detaillierten Liquiditätsplanung ist Pflicht.

Liquiditätsengpässe

Drohen Engpässe, müssen Sie als Geschäftsführer auch prüfen, inwiefern die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von bestehenden Krediten weiterhin gegeben oder möglicherweise aufgrund von drohenden oder bereits eingetretenen Vertragsverstößen (z. B. wegen der Nichteinhaltung von Finanzkennzahlen) eingeschränkt ist. Gibt es z. B. sogenannte Material Adverse Klauseln bei der Verschlechterung Ihrer Bonität? Können bestehende Kredite weiterhin in Anspruch genommen werden? Oder ist auch dieser Handlungsspielraum bereits eingeschränkt?

Droht dann kurz- oder mittelfristig ein Liquiditätsengpass, müssen Sie als Geschäftsführer nach externen Finanzierungsquellen suchen. Frische Liquidität erhalten Sie – wie immer – durch die Eigentümer. Denken Sie dabei an die Anzeigepflicht beim Verlust des Stammkapitals. Prüfen Sie frühzeitig die Aufnahme von Bankkrediten. Daneben gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, staatlich geförderte Kredite oder Bürgschaften in Anspruch zu nehmen.  Beachten Sie dabei, dass aufgrund der allgemeinen Situation Banken und Berater überrannt werden und mit Wartezeiten zu rechnen ist. 

Insolvenzantragspflicht ausgesetzt?

Die Bundesregierung hat auf die Corona-Pandemie mit dem COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) reagiert. Es regelt:
"Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO (Unternehmen) und nach § 42 Absatz 2 BGB  (Vereine) ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht." 
Den kompletten Gesetzesentwurf zum Nachlesen finden Sie
hier!

Allerdings sind damit die meisten Probleme nur aufgeschoben und nicht aufgehoben. Keine nennenswerten Auswirkungen hat die Corona-Pandemie auf die Pflichten des Geschäftsführers und vor allem auf seine Haftung. Das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) regelt zwar, dass die Pflichten des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG gelockert werden. Die Zahlungsverbote, nach denen Geschäftsführer für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich haften, sind aber nicht grundsätzlich suspendiert. Liegen jedoch die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, werden auch die Zahlungsverbote gelockert. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, sind dann wieder zulässig. Dies sind aber nur Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen. Für diese Zahlungen wird zunächst einmal angenommen, dass sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar seien. Welche Zahlungen dienen aber der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes? In dieser Frage wird in zukünftigen Insolvenzsituationen die Musik spielen.


Wir erarbeiten derzeit für Sie umfassende Lösungen für unternehmerische Fragen während der Corona-Pandemie. Ob und in welchem Umfang für Sie und Ihr Unternehmen Handlungsbedarf besteht, muss individuell geprüft werden.
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