CORONA-PANDEMIE
VERSICHERUNGEN
Versichert! ganz Sicher?
Die Corona-Krise hat mit der Zwangsschließung vieler Betriebe ein neues Ausmaß erreicht. Vor diesem Hintergrund kommt die Frage auf, ob eine Versicherung für die Kosten der Corona-Krise einsteht.
In erster Linie kommt dafür eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung in Betracht.
Wir erklären, wofür eine solche Versicherung Deckungsschutz bietet.
Betriebsschließungsversicherung
Steht der Betrieb still, entstehen laufend weiter Kosten – für Personal, Lieferanten, Mieten oder anderes – obwohl keine Erträge erwirtschaftet werden. Diese entstehenden Kosten und auch der entgangene Gewinn werden von der Betriebsschließungsversicherung als Ertragsausfallversicherung abgedeckt. Eine solche Versicherung deckt die finanziellen Folgen eines gestörten oder gar stillgelegten Betriebes ab. Während der Corona-Krise erhält die Betriebsschließungsversicherung nun besondere Aufmerksamkeit. Sie sichert Unternehmen unter anderem dann ab, wenn der Betrieb aus Gründen des Infektionsschutzes unterbrochen wird.
Wann zahlt die Betriebsschließungsversicherung?
Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen sind, fragen sich nun, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch den momentan durch die Bekämpfung der Pandemie entstehenden Schaden abdeckt.
Grundsätzlich zahlt eine Betriebsschließungsversicherung bei behördlichen Maßnahmen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes. Im Fall von Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie müssen dreiVoraussetzungen erfüllt sein:
1. Schließung des versicherten Betriebes,
2. auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes und
3. wegen des Auftretens eines meldepflichtigen Krankheitserregers.
Versicherungsschutz in der Corona-Krise?
Ob die Betriebsschließungsversicherung in der aktuellen Corona-Krise einstandspflichtig ist, muss individuell je nach Versicherungsvertrag geprüft werden. Zwar scheinen die drei genannten Voraussetzungen im Falle der Corona-Pandemie alle vorzuliegen, oft scheidet ein Versicherungsschutz jedoch aus, weil die Versicherungspolice nicht für jeden meldepflichtigen Krankheitserreger gilt. Der Teufel steckt also, wie so oft, im Detail.
Die Versicherungsbedingungen enthalten in der Regel eine Liste namentlich genannter Krankheiten und Krankheitserreger. Darin ist das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) aller Wahrscheinlichkeit nach noch nicht zu finden. Ob der Versicherungsschutz nur für die in der Liste genannten oder auch für neue Krankheiten und Erreger gilt, muss individuell geprüft werden.
In manchen Fällen gilt die Versicherung nur für die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger, in anderen Fällen liegt hinsichtlich einer solchen Auflistung ein Verweis auf das Infektionsschutzgesetz vor. Dieser Verweis wird regeln, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt diejenige Auflistung gilt, die dem Stand des Infektionsschutzgesetzes (§ 6 und § 7) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob der Versicherungsvertrag eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz enthält.
Besteht grundsätzlich ein Versicherungsschutz, muss die Versicherung jedoch nur dann eintreten, wenn der Versicherungsnehmer seinen Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten nachgekommen ist. Der Versicherungsschutz kann wieder entfallen, wenn sich der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls nicht ordnungsgemäß verhält und den Versicherer etwa zu spät informiert.
Wir empfehlen daher, einen Blick in Ihre Versicherungsbedingungen zu werfen. Sprechen Sie uns gerne an.
Wir erarbeiten derzeit für Sie umfassende Lösungen für unternehmerische Fragen während der Corona-Pandemie. Ob und in welchem Umfang für Sie und Ihr Unternehmen Handlungsbedarf besteht, muss individuell geprüft werden.
Bei Fragen rufen Sie uns einfach an unter +49 (69) 530875-0