Die neuen Restrukturierungs-maßnahmen nach StaRUG


Am 01.01.2021 ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten. Damit besteht auch in Deutschland ein umfassendes Sanierungsinstrument außerhalb des formales Insolvenzverfahrens. Bitte nehmen Sie nicht an, dies sei eine Folge der COVID-19-Pandemie. Der Gesetzgeber hat damit lediglich die EU-Restrukturierungsrichtlinie umgesetzt. Unternehme erhalten nun auch in Deutschland die Möglichkeit in Eigenregie eine Restrukturierung konkret zu gestalten, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.

Was heißt das in der Praxis?

Angeschlagene Unternehmen können im Rahmen einer Restrukturierung außergerichtlich folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Fortführung des Unternehmens bei gleichzeitiger Reorganisation
  • Liquidation und Veräußerung des Unternehmens z.B. durch Insolvenzverwalter nicht erforderlich
  • Gesellschafter können weiterhin sämtliche gesellschaftsrechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen
  • Gläubiger können Forderungen erleichtert stunden oder erlassen
  • Forderungsverzicht, Stundung oder Verringerung der Ratenzahlungen können auch gegen die Stimme einzelner Gläubiger durchgesetzt werden
  • Debt-Equity-Swap kann auch gegen den Willen der Altgesellschafter durchgesetzt werden
  • Laufende Verträge bleiben erhalten
  • Auch besicherte Forderungen können in Grenzen neu gestaltet werden
  • Insolvenzrechtliche Regelungen können auf Antrag hinzugezogen werden, z.B. Vollstreckungsschutz, Aussetzung von Insolvenzanträgen, Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten, Kündigungsrechte
  • Schuldenschnitt ist steuerlich transparent und sicher gestaltbar

Erörterungs- und Abstimmungstermin 

Maßnahmen, die in die Rechte von Gläubigern eingreifen werden im Erörterungs- und Abstimmungstermin dargelegt. Die Gläubiger werden, wie beim Insolvenzplan auch, in Gläubigergruppen aufgeteilt, das Restrukturierungsplan wird angenommen, wenn 75 % der Stimmrechte jeder Gruppe erreicht werden. Abweichende Minderheitsgläubiger können so überstimmt werden. Der aus dem englischen Scheme of Arrangement übernommene „cross-class cram-down“ sieht vor, dass die Zustimmung ganzer Gruppen durch das Gericht ersetzt werden kann.

Was bringt die Gesetzesänderung?

Unternehmen, die aus wirtschaftlicher Sicht eine realistische Chance haben, dass der Betrieb tatsächlich saniert und fortgeführt werden kann, erhalten mit dem StaRUG und dem Restrukturierungsplan neue Werkzeuge an die Hand. So kann der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden und eine erfolgreiche Restrukturierung gelingen.

Wie lange dauert das Verfahren?

Das außergerichtliche Restrukturierungsverfahren ist mit gut drei Monaten anzusetzen. Es erfordert eine gute Vorbereitung und einen erheblichen Kraftaufwand bei allen Beteiligten. Die finanziellen Anforderungen sollten nicht unterschätzt werden. Gleichwohl ist das Instrument auch geeignet bei kleineren Unternehmen zum Einsatz zu kommen. Engagement und Leidenschaft sind sowohl bei der Unternehmensführung als auch bei den Beratern zwingend Voraussetzung.

Wir helfen Ihnen!

Bei Fragen rund um den Restrukturierungsplan nach dem neuen StaRUG stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an: Wir wollen Sie kennenlernen! Telefonnummer +49 69 530875-0