Beschwerde (Insolvenzrecht)
Nicht jede Entscheidung des Insolvenzgerichts muss hingenommen werden. Das Gesetz sieht die sofortige Beschwerde vor – zwei Wochen Frist, dann ist der Zug abgefahren. Das gilt zum Beispiel gegen Entscheidungen zur Restschuldbefreiung oder zur Verfahrenskostenstundung. Wer die Frist versäumt, hat schlechte Karten. Wer rechtzeitig handelt, hat zumindest eine Chance. Rechtsgrundlage: § 6 InsO.
