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Praxis & Mandatsstrategie

Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt? Die Schritte, die jetzt zählen

Der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür. Was jetzt? Ehrlich gesagt: nicht in Panik verfallen.

Erstens: Ruhe bewahren

Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter, der einen Auftrag hat. Er ist kein Feind. Er macht seinen Job.

Zweitens: den Auftrag prüfen

Der Gerichtsvollzieher muss einen Vollstreckungstitel vorweisen. Kein Titel – keine Vollstreckung. Wer sich nicht sicher ist, kann nachfragen. Allzu große Hoffnung sollte man hier aber nicht setzen: Der Gerichtsvollzieher kennt die Regeln der Zwangsvollstreckung und macht sich nicht ohne Grund auf den Weg.

Drittens: Unpfändbarkeiten geltend machen

Viele Gegenstände sind unpfändbar: Kleidung, Hausrat, notwendige Arbeitsmittel, das Auto wenn es für den Beruf benötigt wird. Was nicht gepfändet werden darf, muss der Schuldner selbst aktiv geltend machen. Der Gerichtsvollzieher wird nicht in Dinge vollstrecken, bei denen die Vollstreckung ausgeschlossen ist – aber er wird es auch nicht von sich aus prüfen.

Viertens: P-Konto einrichten

Wenn das Konto noch kein P-Konto ist, sofort zur Bank. Das schützt den Grundfreibetrag vor Kontopfändung – und zwar auch dann noch, wenn eine Pfändung bereits eingeleitet wurde.

Fünftens: die Gesamtlage bewerten

Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt, ist die Situation ernst. Aber sie ist nicht endgültig. Wer bislang noch keine Lösung für seine finanziellen Probleme gefunden hat, sollte jetzt intensiv mit erfahrenen Beratern nach einem Weg aus der Krise suchen.

Was viele nicht wissen

Wenn der Gerichtsvollzieher nichts Pfändbares findet, stellt er eine Unpfändbarkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist Grundlage für einen Gläubigerinsolvenzantrag – aber auch Grundlage für einen Eigenantrag mit Verfahrenskostenstundung.

Der Gerichtsvollzieher ist manchmal der Anfang vom Ende. Aber er kann auch der Anfang vom Neuanfang sein.

Rechtsgrundlage: §§ 753 ff., 811 ZPO.

19. Mai 2026/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2026-05-19 00:00:002026-05-30 06:47:47Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt? Die Schritte, die jetzt zählen
Praxis & Mandatsstrategie

Sanierungsdarlehen: Wann es den Darlehensgeber schützt – und wann der Insolvenzverwalter es zurückfordert

Ein Sanierungsdarlehen klingt nach Rettung. Manchmal ist es das. Manchmal ist es, ehrlich gesagt, eine teure Illusion – vor allem für denjenigen, der das Geld gibt.

Denn die entscheidende Frage aus Sicht des Darlehensgebers ist nicht: Hilft das Darlehen dem Unternehmen? Sondern: Bekomme ich es zurück – und wenn nicht, kann der Insolvenzverwalter die Rückzahlung von mir zurückfordern?

Wann ist der Darlehensgeber geschützt?

Der Schutz hängt an einer einzigen Voraussetzung: dem echten Sanierungskonzept. Ein schlüssiges, auf Tatsachen gestütztes Konzept, das der Darlehensgeber kannte und von dessen Erfolg er berechtigterweise ausgehen durfte – so der BGH. Liegt das vor, scheidet eine Anfechtung nach § 133 InsO aus. Der Darlehensgeber ist geschützt, auch wenn das Unternehmen später doch insolvent wird.

Das klingt einfacher als es ist. In der Praxis scheitert dieser Schutz häufig daran, dass das Konzept nicht schriftlich fixiert war, nicht von einem unabhängigen Berater erstellt wurde oder die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits so kritisch war, dass kein vernünftiger Kaufmann noch auf eine Sanierung hätte vertrauen dürfen.

Wann ist der Darlehensgeber nicht geschützt?

Wenn kein echtes Sanierungskonzept vorliegt. Wenn die Verhandlungen noch liefen. Wenn es Hoffnung war, kein Plan. Dann ist das Darlehen rechtlich gesehen ein bloßes Hinausschieben der Insolvenz – und der Insolvenzverwalter kann die Rückzahlung anfechten und zurückfordern. Der Darlehensgeber, der das Geld gerade erst zurückerhalten hat, muss es dann wieder herausgeben.

Das Besondere: Gesellschafterdarlehen

Wer als Gesellschafter seiner GmbH in der Krise ein Darlehen gewährt, hat das härteste Regime: § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (nachrangig) und § 135 InsO (ein Jahr Anfechtungsfrist für Rückzahlungen). Selbst wenn es ein echtes Sanierungsdarlehen war – als Gesellschafter ist die Ausgangslage nochmals deutlich schlechter als bei einem außenstehenden Dritten.

Die Lehre

Wer in der Krise Geld gibt – als Gesellschafter, als Bank, als Investor – muss vorher das Sanierungskonzept prüfen und bewerten lassen. Schriftlich. Dokumentiert. Nicht als Freundschaftsdienst, sondern als geschäftliche Entscheidung mit klarer Risikoabwägung. Wer das unterlässt, gibt möglicherweise nicht nur das neue Darlehen verloren – sondern muss auch noch bereits erhaltene Rückzahlungen zurückgewähren.

Rechtsgrundlage: §§ 39, 135 InsO, BGH IX ZR 120/12.

7. April 2026/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2026-04-07 00:00:002026-04-07 00:00:00Sanierungsdarlehen: Wann es den Darlehensgeber schützt – und wann der Insolvenzverwalter es zurückfordert
Praxis & Mandatsstrategie

Vermögensstatus der GmbH: Wie man Überschuldung richtig feststellt

Wer Überschuldung feststellen will, braucht eine ehrliche Bilanz. Keine Buchhalterrechnung. Eine Krisenrechnung. Das ist, soweit man das so formulieren kann, ein Unterschied ums Ganze.

Der Unterschied zwischen Buchwert und Zeitwert

Die normale Handelsbilanz arbeitet mit Buchwerten. Anschaffungskosten, Abschreibungen, historische Werte. Das ist für die Jahresabschlussprüfung richtig.

Für die Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO braucht es Zeitwerte – was ist das Vermögen heute, zu aktuellen Marktpreisen, wirklich wert?

Das macht einen riesigen Unterschied. Eine Maschine, die in der Bilanz mit 200.000 Euro steht, ist vielleicht auf dem Gebrauchtmarkt nur 80.000 Euro wert. Oder ein Patent ist in der Bilanz null – aber tatsächlich 500.000 Euro wert.

Der zweistufige Test

Schritt 1: Vermögensstatus.

Aktiva zu Zeitwerten gegen Passiva zu Nennwerten. Wenn Passiva > Aktiva: bilanzielle Überschuldung.

Schritt 2: Fortführungsprognose.

Kann das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten weiterlaufen? Auf Basis konkreter Planungszahlen, nicht Bauchgefühl.

Nur wenn beides zusammentrifft – bilanzielle Überschuldung und fehlende Fortführungsperspektive – liegt also Insolvenzgrund Nummer 2 vor.

Warum das selbst wichtig ist

Wer selbst eine klare Analyse hat, kann entscheiden. Wer auf die nächste Bilanz wartet, entscheidet zu spät. Der Vermögensstatus ist das Instrument für jetzt.

Rechtsgrundlage: § 19 InsO.

23. Februar 2026/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2026-02-23 00:00:002026-02-23 00:00:00Vermögensstatus der GmbH: Wie man Überschuldung richtig feststellt
Praxis & Mandatsstrategie

Eigenantrag oder Fremdantrag: Wer handelt früher, hat mehr Optionen

Zwei Wege ins Insolvenzverfahren. Ein entscheidender Unterschied. Und, ehrlich gesagt, einer der häufigsten Beratungsanlässe überhaupt.

Der Eigenantrag

Der Schuldner stellt selbst den Antrag. Er bestimmt den Zeitpunkt. Er verbindet den Antrag mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Er kommt, wenn er es für richtig hält – nicht wenn der Druck ihn zwingt.

Der Eigenantrag eröffnet Optionen: Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, StaRUG. All das setzt voraus, dass der Schuldner selbst die Initiative ergreift. Früh genug.

Der Fremdantrag

Ein Gläubiger stellt den Antrag. Er muss seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Das Gericht gibt dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme.

In dieser Phase – zwischen Fremdantrag und gerichtlicher Entscheidung – kann der Schuldner noch selbst Eigenantrag stellen. Er kann das Heft in die Hand nehmen. Aber das Zeitfenster ist eng. Zumindest enger als viele denken.

Eigenantrag nach dem Fremdantrag – warum das trotzdem entscheidend ist

Wer einen Fremdantrag erhält, denkt oft: zu spät. Das ist falsch. Solange das Gericht noch nicht entschieden hat, kann der Schuldner noch einen eigenen Antrag stellen – und damit mindestens zwei Dinge retten, die beim reinen Fremdantrag verloren gehen.

Erstens: die Restschuldbefreiung.

Restschuldbefreiung kann nur der Schuldner beantragen – nicht der Gläubiger. § 287 InsO ist eindeutig: Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist mit dem Eigenantrag zu verbinden oder spätestens im Eröffnungsverfahren zu stellen. Wer keinen Eigenantrag stellt und das Verfahren nur aufgrund eines Fremdantrags eröffnet wird, hat keinen automatischen Anspruch auf Restschuldbefreiung. Er muss den Antrag ausdrücklich nachreichen – und das Gericht muss ihn zulassen.

In der Praxis bedeutet das: Wer auf einen Fremdantrag wartet und dann passiv bleibt, riskiert, am Ende des Verfahrens ohne Restschuldbefreiung dazustehen. Die Schulden bleiben. Der Neustart bleibt aus.

Zweitens: die D&O-Versicherung.

Bei Kapitalgesellschaften – insbesondere der GmbH – gibt es eine weitere Dimension, die in der Beratungspraxis oft übersehen wird: Die D&O-Versicherung des Geschäftsführers kann im Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag relevant werden.

Viele D&O-Policen sehen vor, dass der Versicherungsschutz nur greift, wenn bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllt sind – darunter die rechtzeitige Antragstellung. Wer den Eigenantrag verschleppt und dann mit dem Fremdantrag konfrontiert wird, läuft Gefahr, dass die D&O-Versicherung Deckungsschutz verweigert: mit dem Argument, der Versicherungsnehmer habe durch die Verschleppung selbst zum Schaden beigetragen.

Darüber hinaus: Wird das Verfahren auf Fremdantrag eröffnet, fehlt dem Geschäftsführer die Kontrolle über den Zeitpunkt und die Darstellung des Sachverhalts gegenüber dem Gericht und dem Verwalter. Der Eigenantrag – auch wenn er nach dem Fremdantrag gestellt wird – ermöglicht es, die eigene Version des Sachverhalts aktiv einzubringen und Weichen für das weitere Verfahren zu stellen.

Wer handelt früher, hat mehr Optionen

Ein Fremdantrag ist ein Weckruf. Er zeigt, dass Gläubiger die Geduld verloren haben. Er zeigt, dass die Situation eskaliert ist.

Wer erst dann handelt, hat viel Spielraum verloren. Eigenverwaltung ist schwieriger durchzusetzen. Sanierungsoptionen sind eingeschränkt. Der Verwalter wird vom Gericht bestellt – nicht vom Schuldner vorgeschlagen.

Frühes Handeln ist keine Schwäche. Es ist strategische Klugheit.

Rechtsgrundlage: §§ 13, 14, 15, 287 InsO.

12. Januar 2026/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
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Praxis & Mandatsstrategie

Distressed M&A: Schweizer Group Diecasting (Suzhou) an Beijing Bosa Auto Parts verkauft

Ein Automobilzulieferer. Eine chinesische Tochtergesellschaft. 65 Mitarbeiter. Ein Käufer aus Beijing. Und ein enger Zeitkorridor, in dem alles geklärt werden musste.

Im Juni 2020 wurde die Schweizer Group Diecasting (Suzhou) Co., Ltd. – Tochtergesellschaft der Schweizer Group International GmbH (SGI) – an die Beijing Bosa Auto Parts Co., Ltd. verkauft. Michael Hemmerich hat SGI als Sanierungsgeschäftsführer durch diesen Prozess begleitet.

Die Ausgangslage

Die Schweizer Group Global befand sich in der Insolvenz. Insolvenzverwalter Marcus Winkler (WINKLER GOSSAK) leitete das Verfahren. Die SGI – selbst nicht insolvent – war als Muttergesellschaft der chinesischen Einheit in einer anderen Lage: Hier ging es nicht um Abwicklung, sondern um die Frage, wie der Standort in Suzhou mit seinen 65 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhalten werden kann.

Das ist der Kern von Distressed M&A: Nicht liquidieren, sondern übertragen. Den Betrieb am Laufen halten, während gleichzeitig Kaufpreis, Übernahme der Belegschaft und rechtliche Rahmenbedingungen in zwei Rechtsordnungen verhandelt werden.

Die Transaktion

Der Käufer – Beijing Bosa Auto Parts – übernahm den kompletten Standort sowie alle Mitarbeiter. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

Berater auf Verkäuferseite (SGI): RolandBerger (Christoph Burckhart, Dr. Jörg Eschmann). Berater auf Käuferseite: Capitalmind (Michael Fabich).

Was dieser Fall zeigt

Distressed M&A ist kein normaler Unternehmenskauf. Die Zeitachse ist eng, die Informationslage lückenhaft, die Interessenlagen komplex – Insolvenzverwalter, Muttergesellschaft, Belegschaft, Käufer, Berater. Wer in einem solchen Prozess als Sanierungsgeschäftsführer agiert, muss gleichzeitig das operative Geschäft stabil halten und die Transaktion vorantreiben.

Der erfolgreiche Abschluss zeigt: Auch unter Insolvenzdrück sind substanzerhaltende Lösungen möglich – wenn früh genug gehandelt wird und die richtigen Partner am Tisch sitzen.

Michael Hemmerich war als Sanierungsgeschäftsführer der Schweizer Group International GmbH (SGI) an dieser Transaktion beteiligt.

10. Juni 2020/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2020-06-10 00:00:002020-06-10 00:00:00Distressed M&A: Schweizer Group Diecasting (Suzhou) an Beijing Bosa Auto Parts verkauft

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