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Eigenverwaltung & Sanierung

Schutzschirmverfahren: Bis zu drei Monate Schutz vor Gläubigern – wenn man es richtig macht.

Bis zu drei Monate Schutz vor Gläubigern. Das ist das Schutzschirmverfahren. Soweit so gut – aber was passiert in diesen drei Monaten genau, und woher kommt die Verwechslung mit „sechs Wochen"?

Die Antwort ist einfach: Das Gesetz sieht eine Frist von bis zu drei Monaten vor. Das Gericht kann diese Frist kürzer setzen – und tut das in der Praxis auch. Sechs Wochen ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern ein häufig anzutreffender gerichtlicher Ansatz in der Praxis. Rechtlich gilt: maximal drei Monate, tatsächlich oft weniger.

Seit der ESUG-Reform 2012 gibt es das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Es ist das „premium instrument" für Unternehmen, die sich selbst sanieren wollen – unter dem Schutz des Gerichts.

Was ist das Schutzschirmverfahren überhaupt?

Das Schutzschirmverfahren ist ein besonderes vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Es ist kein eigenständiges Verfahren neben der Insolvenz – es ist ein Einstieg in die Eigenverwaltung, mit einem zeitlich begrenzten Schutz vor Gläubigerzugriffen.

Der Name ist Programm: Das Unternehmen stellt einen Insolvenzantrag, bleibt aber unter dem „Schutzschirm" des Gerichts. Das Management behält die Kontrolle. Es kommt kein Insolvenzverwalter – stattdessen ein Sachwalter, der kontrolliert aber nicht entscheidet. Und kein Gläubiger kann in dieser Phase vollstrecken, pfänden oder Sicherheiten verwerten.

Das Ziel ist klar: Das Unternehmen bekommt Zeit und Ruhe, um einen Insolvenzplan zu erarbeiten – ohne dass gleichzeitig Gläubiger an der Substanz nagen.

Was das Schutzschirmverfahren vom regulären Insolvenzverfahren unterscheidet, ist also nicht das Ergebnis, sondern der Weg: Der Schuldner gestaltet aktiv, anstatt passiv verwaltet zu werden.

Was passiert im Schutzschirmverfahren?

Das Gericht gewährt dem Schuldner bis zu drei Monate Zeit, um einen Insolvenzplan zu erstellen. Während dieser Zeit gilt ein allgemeines Vollstreckungsverbot – kein Gläubiger kann vollstrecken. Das Unternehmen läuft weiter, das Management bleibt, der Schuldner darf sich seinen vorläufigen Sachwalter selbst vorschlagen.

Die Voraussetzungen

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – aber keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
  • Bescheinigung eines Sachverständigen, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das klingt niedrig – ist es zumindest formal auch.
  • Der Plan muss innerhalb der Frist stehen. Wenn nicht, eröffnet das Gericht das Regelinsolvenzverfahren.
  • Warum es „wenn man es richtig macht" braucht

    Das Schutzschirmverfahren ist kein Selbstläufer. Wer unvorbereitet rein geht, kommt ohne Plan raus – und landet im Regelverfahren, unter schlechteren Bedingungen. Wer gut vorbereitet ist, wer Stakeholder managt, wer einen realistischen Plan hat, der kann in drei Monaten liefern.

    Drei Monate sind kurz. Aber mit der richtigen Vorbereitung reichen sie.

    Rechtsgrundlage: § 270b InsO.

    28. November 2023/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2023-11-28 00:00:002023-11-28 00:00:00Schutzschirmverfahren: Bis zu drei Monate Schutz vor Gläubigern – wenn man es richtig macht.
    Eigenverwaltung & Sanierung

    StaRUG: Sanierung ohne Insolvenz – für wen das in Frage kommt

    Sanierung ohne Insolvenz. Das klingt nach dem besten aller Welten. Manchmal ist es das – zumindest für die richtige Art von Unternehmen.

    Was ist StaRUG?

    Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz StaRUG – ist seit Januar 2021 in Kraft. Es ermöglicht eine Sanierung drohend zahlungsunfähiger Unternehmen, ohne ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.

    Das Kernprinzip: Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger können dissentierenden Minderheiten aufgezwungen werden. Ein „cram down" – Gläubiger, die nicht mitspielen wollen, können überstimmt werden. Das ist, ehrlich gesagt, ziemlich stark.

    Für wen kommt StaRUG in Frage?

    Für Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind – noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet. Das ist der Zeitpunkt. Wer zu spät kommt, kann StaRUG nicht mehr nutzen.

    Der Restrukturierungsplan kann umfassen: Forderungsschnitte, Umwandlung von Schulden in Eigenkapital, Anpassung von Vertragslaufzeiten. Das alles – ohne Öffentlichkeit, ohne Insolvenzverfahren, ohne Stigma.

    Die Grenzen

    StaRUG ist kein Allheilmittel. Es funktioniert nicht bei operativen Problemen. Es funktioniert nicht wenn alle Gläubiger zusammen aufbegehren. Und es setzt voraus, dass das Unternehmen tatsächlich sanierungsfähig ist.

    Aber für das richtige Unternehmen zum richtigen Zeitpunkt ist StaRUG das schärfste Instrument im Sanierungskasten.

    Rechtsgrundlage: StaRUG.

    11. September 2023/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2023-09-11 00:00:002023-09-11 00:00:00StaRUG: Sanierung ohne Insolvenz – für wen das in Frage kommt
    Eigenverwaltung & Sanierung

    Der Interimsmanager in der Krise: Wann ein CRO den Unterschied macht

    Manchmal ist das Problem nicht das Unternehmen. Manchmal ist es das Management.

    Nicht weil es schlecht ist – sondern weil es die falsche Expertise hat. Ein Geschäftsführer, der ein Produkt großartig entwickelt hat, ist nicht automatisch ein Krisenmanager. Ein Vertriebschef, der das Wachstum gebaut hat, ist nicht automatisch ein guter Restrukturierer.

    Hier kommt der Interimsmanager ins Spiel.

    Was ein CRO macht

    Ein Chief Restructuring Officer – CRO – ist ein externer Manager, der in der Krise temporär die Führung übernimmt oder unterstützt. Er bringt Erfahrung aus Restrukturierungsprozessen mit. Er kennt Insolvenzrecht. Er weiß wie Insolvenzverwalter und Sachwalter denken. Er ist neutral gegenüber Gläubigern und Gesellschaftern.

    Bei Eigenverwaltung ist ein CRO oft der Schlüssel. Das Gericht will sehen, dass das Management die Lage im Griff hat. Ein erfahrener CRO im Team ist ein überzeugendes Signal.

    Wann er kommt

    So früh wie möglich. Nicht in der letzten Woche vor dem Insolvenzantrag. Ein CRO braucht Zeit, um die Situation zu verstehen, Stakeholder zu managen, einen überzeugenden Eigenverwaltungsplan zu erstellen.

    Wer zwei Wochen vor dem Antrag einen CRO holt, bekommt Feuerwehr. Wer drei Monate vorher kommt, bekommt – zumindest der Chance nach – Strategie.

    Rechtsgrundlage: § 270a InsO (Eigenverwaltungsplan).

    20. Juni 2023/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2023-06-20 00:00:002023-06-20 00:00:00Der Interimsmanager in der Krise: Wann ein CRO den Unterschied macht
    Eigenverwaltung & Sanierung

    Sachwalter vs. Insolvenzverwalter – wer macht was?

    Zwei Begriffe, die häufig verwechselt werden – und die einen grundlegend anderen Einfluss auf das Schicksal des Unternehmens haben. Also: klären wir das.

    Der Insolvenzverwalter

    Der Insolvenzverwalter wird im Regelinsolvenzverfahren vom Gericht bestellt und übernimmt die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Das Management hat faktisch keine Entscheidungsgewalt mehr – der Verwalter handelt allein im Interesse der Gläubiger, um die Insolvenzmasse zu maximieren. Er verwertet Vermögen, prüft Anfechtungsmöglichkeiten, verhandelt mit Gläubigern und erstellt den Insolvenzplan. Die Unternehmensinteressen treten dabei vollständig in den Hintergrund.

    Der Sachwalter

    Der Sachwalter tritt bei der Eigenverwaltung auf den Plan – und seine Rolle ist eine grundlegend andere. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt und übernimmt faktisch die Aufgaben eines Insolvenzverwalters: Sie verwaltet die Masse, verhandelt mit Gläubigern und leitet das Verfahren. Das schafft einen strukturellen Interessenkonflikt, denn die Geschäftsführung muss nun gleichzeitig die Unternehmensinteressen und die Gläubigerinteressen wahrnehmen – was nicht immer deckungsgleich ist. Der Sachwalter kontrolliert genau das: Er überwacht, ob die Geschäftsführung ordnungsgemäß handelt, ob Gläubiger benachteiligt werden, und kann einschreiten oder anzeigen wenn etwas nicht stimmt. Er hat Anfechtungsrechte und Anzeigepflichten. Er schaut genau hin – und das ist gut so.

    Der entscheidende Unterschied für das Management

  • Insolvenzverwalter: Sie sind raus. Vollständig.
  • Sachwalter: Sie sind drin – aber unter Aufsicht und mit einem Interessenkonflikt, den Sie aktiv managen müssen.
  • Eigenverwaltung ist keine Freiheit ohne Kontrolle. Es ist Kontrolle ohne Freiheitsverlust – aber mit der Pflicht, transparent und im Gläubigerinteresse zu handeln, auch wenn das manchmal schmerzt. Ein Sachwalter, der gut informiert und frühzeitig eingebunden wird, ist Partner. Einer, der das Gefühl hat, hinters Licht geführt zu werden, ist ein Problem, das das gesamte Verfahren gefährden kann.

    Rechtsgrundlage: §§ 270 ff., 274 InsO.

    5. April 2023/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2023-04-05 00:00:002023-04-05 00:00:00Sachwalter vs. Insolvenzverwalter – wer macht was?
    Eigenverwaltung & Sanierung

    Eigenverwaltung: Das unterschätzte Instrument der Unternehmensinsolvenz

    Bei Unternehmensinsolvenz denken die meisten: Insolvenzverwalter übernimmt, Management raus, Unternehmen wird zerschlagen. Das ist das Bild, das in den Köpfen sitzt. Und es ist falsch – zumindest dann, wenn man früh genug handelt und das richtige Instrument wählt.

    Was ist Eigenverwaltung und was will sie erreichen?

    Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO verfolgt ein klares Ziel: das Unternehmen erhalten, nicht abwickeln. Der Schuldner leitet das Insolvenzverfahren selbst weiter – das Management bleibt im Amt, trifft weiterhin operative Entscheidungen und verhandelt mit Gläubigern. Was sich ändert: Ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht das Verfahren und prüft, ob die Geschäftsführung ordnungsgemäß handelt und Gläubigerinteressen nicht verletzt werden. Das ist kein kleines Detail – das ist der Unterschied zwischen Sanierung und Liquidation.

    Wer nutzt Eigenverwaltung?

    Airline, Kaufhauskette, mittelständisches Produktionsunternehmen – Eigenverwaltung ist kein Instrument nur für Großkonzerne, auch wenn prominente Fälle diesen Eindruck erwecken. Es funktioniert immer dann gut, wenn das Management handlungsfähig ist, keine gravierenden Interessenkonflikte bestehen und das Verfahren gut vorbereitet wurde. Seit der Reform durch das SanInsFoG 2021 sind die formalen Anforderungen gestiegen: Ein detaillierter Eigenverwaltungsplan mit Finanzplanung für mindestens sechs Monate und einem Sanierungskonzept ist Pflicht. Wer gut vorbereitet ist, erfüllt das – wer unvorbereitet rein geht, scheitert daran.

    Der Sachwalter: Kontrolle, kein Gegner

    Ein Missverständnis begegnet uns regelmäßig: Der Sachwalter wird als Feind betrachtet. Das ist falsch. Er ist Kontrollinstanz, kein Entscheider. Die Geschäftsführung behält die Verfügungsbefugnis – der Sachwalter prüft, ob dabei die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben. Wer ihn frühzeitig einbindet, transparent kommuniziert und einen realistischen Plan vorlegt, erlebt den Sachwalter als Partner. Wer versucht, ihn zu umgehen, schafft sich ein Problem, das das Verfahren schnell zum Kippen bringen kann.

    Warum es unterschätzt wird

    Viele Geschäftsführer verbinden Insolvenz mit Kontrollverlust – und dieser Reflex hält sie davon ab, rechtzeitig zu handeln. Dabei ist die Eigenverwaltung genau das Gegenteil: Kontrolle behalten, aber unter Aufsicht, mit klarem Rahmen und einem echten Sanierungsziel. Wer früh genug kommt, hat die Wahl. Wer wartet, bis der Gläubigerdruck unerträglich wird, hat sie nicht mehr.

    Rechtsgrundlage: §§ 270 ff., 270a InsO.

    16. Januar 2023/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2023-01-16 00:00:002023-01-16 00:00:00Eigenverwaltung: Das unterschätzte Instrument der Unternehmensinsolvenz

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