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Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

Die 10%-Regel des BGH: Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

Der BGH hat die Frage, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, nicht dem Gefühl überlassen. Er hat eine Formel entwickelt. Zumindest soweit man bei Insolvenzrecht von einer Formel sprechen kann.

Die 10%-Regel

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Konkret: Wenn die Liquiditätslücke 10% oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten beträgt und innerhalb von drei Wochen nicht zu schließen ist.

  • Unterhalb von 10%? In der Regel keine Zahlungsunfähigkeit – das gilt als vorübergehende Zahlungsstörung.
  • Über 10%? Zahlungsunfähigkeit – es sei denn, die Lücke wird nachweislich innerhalb von drei Wochen vollständig geschlossen.
  • Warum das praktisch wichtig ist

    Viele Geschäftsführer fühlen die Zahlungsunfähigkeit. Sie zahlen Rechnungen verspätet, priorisieren selektiv, halten den Betrieb am Laufen. Das fühlt sich nicht nach „Insolvenz" an. Rechtlich kann es das aber sein.

    Die 10%-Schwelle ist keine gefühlte Grenze. Sie ist eine Rechenaufgabe: Fällige Verbindlichkeiten addieren, verfügbare Liquidität gegenüberstellen, Lücke in Prozent ausdrücken. Das Ergebnis bestimmt, ob die Antragspflicht läuft. Aber schon bei der Berechnung treten Schwierigkeiten auf. Die Frage der Fälligkeit muss genau betrachtet werden. Ist kein Zahlungsziel angegeben, ist die Verbindlichkeit sofort fällig. Eine spätere Fälligkeit kann nur angenommen werden, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gläubiger vorliegt. Vage Absprachen oder eine unverbindliche Geschäftspraxis – die haben noch nie gemeckert, wenn wir das Zahlungsziel um vier Wochen überziehen – verschieben die Fälligkeit für die Berechnung der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit nicht.

    Die Drei-Wochen-Prüfung

    Ist die Schwelle überschritten, beginnt die Prüfung: Kann die Lücke innerhalb von drei Wochen dauerhaft geschlossen werden? Mit konkreten, belastbaren Maßnahmen – nicht mit Hoffnungen.

  • Bestehende Kreditlinie? Belastbar.
  • Zugesagter Investor? Nur wenn schriftlich und verbindlich.
  • Laufende Verhandlungen? Nicht ausreichend.
  • Wer diese Prüfung früh und ehrlich macht, weiß wo er steht. Und wer weiß wo er steht, kann handeln.

    Rechtsgrundlage: § 17 InsO, BGH IX ZR 123/04.

    19. Juli 2021/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2021-07-19 00:00:002021-07-19 00:00:00Die 10%-Regel des BGH: Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?
    Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

    Drohende Zahlungsunfähigkeit – ein Insolvenzgrund, den nur der Schuldner nutzen kann

    Es gibt drei Insolvenzgründe. Zahlungsunfähigkeit. Überschuldung. Und einen dritten, den die meisten nicht kennen.

    Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist der einzige Insolvenzgrund, der ausschließlich dem Schuldner zur Verfügung steht. Gläubiger können damit keinen Insolvenzantrag stellen. Nur der Schuldner selbst. Das ist, soweit man das so sagen kann, ein echter Vorteil – den viele Unternehmer nicht nutzen. Das verbreitete „Weiter so" verhindert wirksame und effektive Sanierungsoptionen, die nur in diesem frühen Zeitfenster offen stehen.

    Es ist daher wichtig, die eigene Liquidität und damit die Zahlungsfähigkeit laufend im Blick zu behalten. Besonders relevant: Nach § 1 Abs. 1 StaRUG ist eine solche Krisenfrüherkennung mittlerweile gesetzlich vorgeschrieben. Dort heißt es ausdrücklich: „Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können."

    Was bedeutet das in der Praxis?

    Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Prognose geht typischerweise über 24 Monate.

    Der entscheidende Unterschied zur eingetretenen Zahlungsunfähigkeit: Es liegt noch keine Insolvenzreife vor. Es besteht keine Antragspflicht – aber ein Antragsrecht. Und dieses Recht ist strategisch wertvoll.

    Warum das so wichtig ist

    Wer auf Basis drohender Zahlungsunfähigkeit Antrag stellt, hat den vollen Zugang zu allen Sanierungsinstrumenten:

  • Eigenverwaltung: Das Management bleibt am Steuer
  • Schutzschirmverfahren: Bis zu drei Monate Schutz vor Gläubigern
  • StaRUG: Sanierung sogar ohne Insolvenz
  • All das ist möglich, wenn man früh genug kommt. Wenn die echte Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Spielraum erheblich kleiner.

    Die Praxis: wer kommt wann?

    Die meisten kommen zu spät. Nicht weil sie es nicht wollen, sondern weil sie nicht wissen, dass es dieses Zeitfenster gibt. Wer bei ersten ernsthaften Liquiditätssorgen – also nicht erst bei akuter Not – das Gespräch sucht, hat echte Optionen.

    Drohende Zahlungsunfähigkeit ist kein Notfall. Es ist eine strategische Möglichkeit. Wer sie nicht nutzt, verschenkt Handlungsspielraum.

    Rechtsgrundlage: § 18 InsO.

    5. März 2021/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2021-03-05 00:00:002021-03-05 00:00:00Drohende Zahlungsunfähigkeit – ein Insolvenzgrund, den nur der Schuldner nutzen kann
    Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

    Insolvenzverschleppung: Was Geschäftsführer persönlich riskieren

    Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt. Es ist eine der häufigsten Ursachen für persönliche Haftung von Geschäftsführern. Und sie passiert – ehrlich gesagt – meistens nicht aus bösem Willen. Aber um der Wahrheit die Ehre zu geben: Insolvenzverschleppung ist eher die Regel als die Ausnahme.

    Was ist Insolvenzverschleppung?

    Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht innerhalb von drei Wochen den Insolvenzantrag stellt. Zur Erinnerung: Für natürliche Personen gibt es keine Insolvenzantragspflicht.

    Die zivilrechtlichen Konsequenzen sind zweigeteilt – und das ist entscheidend. Es geht um zwei verschiedene Ansprüche, mit zwei verschiedenen Anspruchstellern.

    Anspruch 1: Quotenschaden – Anspruchsteller sind die Gläubiger

    Der Quotenschaden ist der Schaden, den die Gläubiger dadurch erleiden, dass der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde. Je länger der Geschäftsführer wartet, desto mehr Masse wird verbraucht – und desto schlechter wird die Quote, mit der die Gläubiger am Ende bedient werden.

    Dieser Anspruch steht den Insolvenzgläubigern zu, also den Gläubigern der Gesellschaft. In der Praxis macht ihn der Insolvenzverwalter im Namen der Gläubigergesamtheit geltend. Der Geschäftsführer haftet persönlich für den Differenzbetrag zwischen der Quote, die bei rechtzeitiger Antragstellung erzielt worden wäre, und der tatsächlich erzielten Quote.

    Das ist keine abstrakte Zahl. Bei größeren Insolvenzen kann das schnell in den sechs- oder siebenstelligen Bereich gehen.

    Anspruch 2: Ersatz nicht betrieblich veranlasster Aufwendungen – Anspruchsteller ist die Gesellschaft

    Daneben – und das ist ein anderer Anspruch mit einem anderen Anspruchsteller – haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft selbst für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet hat und die nicht betrieblich veranlasst waren.

    § 15b InsO ist hier die Grundlage: Zahlungen nach Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, sind zu ersetzen. Wer also nach Insolvenzreife noch Privatverbindlichkeiten über die Gesellschaft abrechnet, Boni auszahlt, Darlehen an Gesellschafter tilgt oder Sicherheiten zugunsten verbundener Unternehmen bestellt – der haftet der Gesellschaft, vertreten durch den späteren Insolvenzverwalter, auf Ersatz.

    Der Unterschied zur Quotenschadenshaftung: Dort klagen die Gläubiger (über den Verwalter), hier klagt die Gesellschaft (vertreten durch den Verwalter). Zwei Ansprüche, zwei Anspruchsteller, aber derselbe Geschäftsführer auf der Beklagtenseite.

    Der Klassiker: „Wir wollten es noch drehen"

    Das ist das häufigste Szenario. Das Unternehmen kämpft. Der Geschäftsführer glaubt an die Wende. Er wartet. Verhandelt. Hofft. Zahlt weiter Gehälter, begleicht einzelne Lieferanten, versucht die Lage zu stabilisieren.

    All das kann strafbar sein. Und all das kann zur persönlichen Haftung führen. Soweit so unangenehm.

    Strafrechtlich: § 15a Abs. 4 InsO sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Fahrlässigkeit droht immerhin noch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

    Der Ausweg: handeln bevor die Pflicht zur Pflicht wird

    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit gibt es noch Optionen. Eigenverwaltung. Schutzschirmverfahren. Sanierung. All das setzt voraus, dass man handelt, bevor die Insolvenzreife eingetreten ist.

    Wer zu diesem Zeitpunkt mit uns spricht, hat Spielraum. Wer danach kommt, hat Erklärungsbedarf.

    Rechtsgrundlage: § 15a, § 15b InsO.

    8. Dezember 2020/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2020-12-08 00:00:002020-12-08 00:00:00Insolvenzverschleppung: Was Geschäftsführer persönlich riskieren
    Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

    Überschuldung der GmbH: Wann muss der Geschäftsführer handeln?

    Die GmbH haftet beschränkt. Der Geschäftsführer nicht – zumindest dann nicht, wenn er rechtzeitig handelt. Er haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Daher ist es entscheidend, die eigene Haftungslage im Blick zu behalten – und das beginnt mit der Frage, ob das Unternehmen überschuldet ist.

    Überschuldung ist neben Zahlungsunfähigkeit der zweite Insolvenzantragspflicht-Auslöser. Und er wird häufiger übersehen als gedacht. In der Praxis spielt die Überschuldungsprüfung in der laufenden Geschäftsführung oft eine untergeordnete Rolle – ihre Bedeutung für die Antragspflicht zu erkennen, ist ausgesprochen schwierig.

    Wann liegt Überschuldung vor?

    Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – und keine positive Fortführungsprognose besteht.

    Die zwei Elemente sind entscheidend:

  • Bilanzielle Überschuldung: Passiva übersteigen Aktiva
  • Keine positive Fortführungsprognose: Das Unternehmen kann nicht überleben
  • Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, liegt Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vor. Eine positive Fortführungsprognose – also die begründete Erwartung, dass das Unternehmen weiterläuft – hebt die Überschuldung auf, selbst wenn bilanziell das Eigenkapital negativ ist.

    Was der Geschäftsführer tun muss

    Erstens: den Vermögensstatus aufstellen. Aktiva und Passiva zu aktuellen Werten. Nicht zu Buchwerten. Das ist der Unterschied.

    Zweitens: die Fortführungsprognose beurteilen. Kann das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten weiterlaufen? Auf Basis konkreter Zahlen, nicht Optimismus.

    Drittens: wenn Überschuldung vorliegt – handeln. Drei Wochen Frist. Nicht „nächste Woche."

    Die Falle: zu spät erkannt

    Viele Geschäftsführer stellen die Überschuldung durch den Jahresabschluss fest – Monate nachdem sie eingetreten ist. Das ist, soweit man das so sagen darf, zu spät. Die Antragspflicht läuft ab dem Zeitpunkt des Eintritts, nicht ab dem Zeitpunkt der Erkenntnis.

    Wer regelmäßig einen aktuellen Vermögensstatus erstellt, schützt sich. Wer wartet, riskiert.

    Rechtsgrundlage: § 19 InsO.

    22. September 2020/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2020-09-22 00:00:002020-09-22 00:00:00Überschuldung der GmbH: Wann muss der Geschäftsführer handeln?
    Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

    Drei Wochen. Nicht drei Monate. Die Antragspflicht nach § 15a InsO

    Es gibt einige insolvenzrechtliche Regeln, die jeder Geschäftsführer kennen sollte.

    Wenn die GmbH insolvent ist, muss ein Antrag gestellt werden.

    Der Antrag muss innerhalb von drei Wochen gestellt werden.

    Und wie bei allen guten Spielregeln ist es besser, wenn man sie einhält. Drei Wochen. Nicht drei Monate. Nicht „wenn die Lage klarer ist". Nicht „nach dem nächsten Gesellschaftertreffen". Drei Wochen sind 21 Tage. Nicht mehr und nicht weniger.

    Was § 15a InsO sagt

    Bei juristischen Personen – GmbH, AG, UG – besteht die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und bei Überschuldung. Die Frist: drei Wochen. Danach liegt Insolvenzverschleppung vor.

    Insolvenzverschleppung ist keine Ordnungswidrigkeit. Es ist eine Straftat. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dazu kommt die zivilrechtliche Haftung: Der Geschäftsführer haftet persönlich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet wurden und die Masse geschmälert haben.

    Wer hat die Antragspflicht?

    Der Geschäftsführer persönlich. Nicht die Gesellschaft. Nicht der Steuerberater. Nicht der Gesellschafter. Der Geschäftsführer. Wenn es mehrere gibt: jeder einzeln. Soweit so klar.

    Drohende Zahlungsunfähigkeit als Ausweg

    Wenn die Antragspflicht einmal vorliegt, sind die Handlungsoptionen eng. Es ist für Geschäftsführer daher wesentlich, den Geschäftsbetrieb laufend zu beobachten und frühzeitig die Weichen zu stellen.

    Das Instrument dafür ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Die wichtige Besonderheit: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Antragspflicht – aber das Recht. Und wer früh genug handelt, hat noch echte Gestaltungsoptionen. Eigenverwaltung, StaRUG, Schutzschirmverfahren – all das setzt voraus, dass man vor dem Eintritt der echten Zahlungsunfähigkeit handelt.

    Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, muss gehandelt werden. Drei Wochen sind nicht viel. Aber sie reichen, wenn man sie nutzt.

    Rechtsgrundlage: § 15a InsO.

    10. Juni 2020/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2020-06-10 00:00:002020-06-10 00:00:00Drei Wochen. Nicht drei Monate. Die Antragspflicht nach § 15a InsO
    Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

    Zahlungsunfähig – was bedeutet das wirklich und wann tickt die Uhr?

    Zahlungsunfähigkeit. Das Wort klingt nach Ende. Ist es aber nicht – zumindest dann nicht, wenn man rechtzeitig handelt.

    Das Problem: Die meisten Geschäftsführer wissen nicht genau, wann sie zahlungsunfähig im rechtlichen Sinne sind. Und das ist gefährlich. Denn ab dem Moment, in dem Zahlungsunfähigkeit vorliegt, läuft eine Uhr. Drei Wochen. Nicht mehr.

    Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit genau?

    Zahlungsunfähig ist nach § 17 InsO, wer nicht in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Klingt einfach – ist es aber nicht. Der BGH hat dafür eine konkrete Formel entwickelt:

    Wenn mehr als 10% der fälligen Verbindlichkeiten nicht bedient werden können, und dieser Zustand nicht innerhalb von drei Wochen behoben wird, liegt Zahlungsunfähigkeit vor.

    Die 10%-Schwelle ist entscheidend. Kleine Liquiditätslücken, die kurzfristig schließbar sind, begründen also keine Zahlungsunfähigkeit. Aber wer dauerhaft über dieser Schwelle liegt, hat ein rechtliches Problem.

    Wann tickt die Uhr?

    Die Uhr tickt ab dem Moment, in dem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Nicht ab dem Moment, in dem der Geschäftsführer es bemerkt. Das ist der entscheidende Punkt.

    Drei Wochen. Dann muss der Insolvenzantrag gestellt sein. Wer länger wartet, verschleppt die Insolvenz – und haftet persönlich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch geleistet wurden.

    Gibt es einen Ausweg?

    Ja. Wenn die Zahlungsunfähigkeit innerhalb der drei Wochen dauerhaft beseitigt wird – durch konkreten Kapitalzufluss, zugesagten Kredit, gesicherte Forderungseingänge – entfällt der Insolvenzgrund. Aber: Es müssen belastbare, konkrete Maßnahmen sein. Keine Hoffnungen. Keine Gespräche. Kein „Wir verhandeln noch."

    Wer jetzt handelt, hat Optionen. Wer wartet, verliert sie.

    Rechtsgrundlage: § 17 InsO, BGH IX ZR 123/04.

    15. März 2020/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://www.mhanwaelte.com/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2020-03-15 00:00:002026-05-28 11:59:47Zahlungsunfähig – was bedeutet das wirklich und wann tickt die Uhr?

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