Der BGH hat die Frage, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, nicht dem Gefühl überlassen. Er hat eine Formel entwickelt. Zumindest soweit man bei Insolvenzrecht von einer Formel sprechen kann.
Die 10%-Regel
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Konkret: Wenn die Liquiditätslücke 10% oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten beträgt und innerhalb von drei Wochen nicht zu schließen ist.
Warum das praktisch wichtig ist
Viele Geschäftsführer fühlen die Zahlungsunfähigkeit. Sie zahlen Rechnungen verspätet, priorisieren selektiv, halten den Betrieb am Laufen. Das fühlt sich nicht nach „Insolvenz" an. Rechtlich kann es das aber sein.
Die 10%-Schwelle ist keine gefühlte Grenze. Sie ist eine Rechenaufgabe: Fällige Verbindlichkeiten addieren, verfügbare Liquidität gegenüberstellen, Lücke in Prozent ausdrücken. Das Ergebnis bestimmt, ob die Antragspflicht läuft. Aber schon bei der Berechnung treten Schwierigkeiten auf. Die Frage der Fälligkeit muss genau betrachtet werden. Ist kein Zahlungsziel angegeben, ist die Verbindlichkeit sofort fällig. Eine spätere Fälligkeit kann nur angenommen werden, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gläubiger vorliegt. Vage Absprachen oder eine unverbindliche Geschäftspraxis – die haben noch nie gemeckert, wenn wir das Zahlungsziel um vier Wochen überziehen – verschieben die Fälligkeit für die Berechnung der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit nicht.
Die Drei-Wochen-Prüfung
Ist die Schwelle überschritten, beginnt die Prüfung: Kann die Lücke innerhalb von drei Wochen dauerhaft geschlossen werden? Mit konkreten, belastbaren Maßnahmen – nicht mit Hoffnungen.
Wer diese Prüfung früh und ehrlich macht, weiß wo er steht. Und wer weiß wo er steht, kann handeln.
Rechtsgrundlage: § 17 InsO, BGH IX ZR 123/04.
