Pfändung nach Verfahrenseröffnung
Eröffnung bedeutet: Vollstreckungsstopp. Ab diesem Moment dürfen einzelne Gläubiger nicht mehr ran – kein Pfänden, kein Vollstrecken in die Masse. Und wer im letzten Monat vor Antragstellung noch schnell gepfändet hat: Pech. § 88 InsO macht diese Pfändungen kraft Gesetzes unwirksam. Kein Gutglaubensschutz, keine Ausnahme. Der Gleichbehandlungsgrundsatz siegt. Für Schuldner ist das wichtig zu wissen: Vollstreckungen nach Eröffnung sind rechtswidrig und können abgewehrt werden. Rechtsgrundlagen: §§ 88, 89 InsO.
