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Restschuldbefreiung – das ist das Ziel. Gerichtsbeschluss, Schulden weg, Neuanfang. Wer seine Obliegenheiten erfüllt, kommt dort hin: nach 3 Jahren mit 35 % Quote, nach 5 Jahren mit gedeckten Verfahrenskosten, nach 6 Jahren ohnehin. Was nicht gelöscht wird: vorsätzliche Deliktsschulden, Geldstrafen und einige weitere (§ 302 InsO). Das sind Ausnahmen. Den Rest – und das ist in der Praxis fast alles – wischt die Restschuldbefreiung weg. Rechtsgrundlagen: §§ 286 ff. InsO.