Vollstreckung aus Forderungen aus unerlaubter Handlung nach Ende der Wohlverhaltensperiode
Restschuldbefreiung erteilt – und trotzdem klingelt der Gerichtsvollzieher. Das ist kein Fehler, das ist § 302 InsO. Wer eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung korrekt angemeldet, festgestellt und mit Vermerk in der Tabelle hat, kann nach Ende der Wohlverhaltensperiode direkt vollstrecken. Der Tabellenauszug ist sein Titel. Keine neue Klage, kein neues Verfahren. Für den Schuldner: Diese Schuld verschwindet nicht. Für den Gläubiger: Wer die Formalien korrekt durchgeführt hat, ist in einer sehr starken Position. Wer sie nicht korrekt durchgeführt hat, schaut in die Röhre. Rechtsgrundlagen: §§ 201 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO.
