Eingehungsbetrug: Wenn neue Verträge in der Krise zur Straftat werden
Es gibt eine Straftat, die viele Geschäftsführer in der Krise begehen – ohne es zu wissen. Das ist kein Vorwurf, sondern eine Beobachtung aus der Beratungspraxis: Der Moment, in dem neue Verbindlichkeiten eingegangen werden, obwohl das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist, passiert häufig nicht aus bösem Willen, sondern aus dem Reflex heraus, den Betrieb am Laufen zu halten.
Was ist Eingehungsbetrug – und worauf kommt es an?
Eingehungsbetrug nach § 263 StGB liegt vor, wenn jemand einen Vertrag abschließt – Waren bestellt, Dienstleistungen bucht, Kredite aufnimmt – obwohl er weiß, dass er nicht zahlen kann. Die Täuschung ist konkludent: Wer einen Vertrag schließt, erklärt damit schlüssig, zur Leistung fähig und bereit zu sein. Auf dieses Wissen kommt es entscheidend an.
Vorsatz ist erforderlich – aber das ist kein Freifahrtschein. Denn der Vorsatz kann auch bedingter Vorsatz sein: Wer die Zahlungsunfähigkeit für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Wer die Lage objektiv erkennen konnte und musste – weil die Liquiditätszahlen längst auf dem Tisch lagen – dem hilft der Einwand „ich habe das nicht gewusst" nicht weiter. Fahrlässigkeit allein reicht für § 263 StGB zwar nicht aus, aber die Grenze zwischen „hätte ich wissen müssen" und „habe ich gewusst" ist in der Praxis fließend und wird von Staatsanwaltschaften und Gerichten sehr genau geprüft.
Welche Handlungen sind betroffen?
Die neue Bestellung beim Lieferanten kurz vor Antragstellung. Das neue Leasingfahrzeug. Das neue Büro. Die neue Personalstelle. All das kann Eingehungsbetrug sein – wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Zahlungsunfähigkeit bereits vorlag und der Geschäftsführer das wusste oder wissen musste.
Die insolvenzrechtliche Dimension: Was nach der Insolvenz bleibt
Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das bedeutet: Auch wenn der Geschäftsführer später selbst Privatinsolvenz anmeldet und Restschuldbefreiung erhält, bleiben diese Schulden bestehen. Der geschädigte Gläubiger kann nach Ende der Wohlverhaltensperiode mit dem Tabellenauszug als Vollstreckungstitel weiter vollstrecken – ohne zeitliche Begrenzung. Das macht den Eingehungsbetrug zu einer der gefährlichsten Konstellationen in der Insolvenz: nicht nur strafrechtlich, sondern auch für den persönlichen Neustart.
Rechtsgrundlage: § 263 StGB, § 302 Nr. 1 InsO.

Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!