Amtsbekannt pfandlos
Amtsbekannt pfandlos – kurz: Das Gericht weiß es schon. Mehrere erfolglose Vollstreckungsversuche, mehrere Unpfändbarkeitsbescheinigungen, kein Vermögen aufzutreiben. Diese Vorgeschichte erleichtert Gläubigern erheblich die Antragstellung, weil die Zahlungsunfähigkeit nicht neu nachgewiesen werden muss. Für den Schuldner bedeutet es oft: Das Verfahren kommt früher oder später sowieso. Besser, man steuert es selbst.
