Befristeter Arbeitsvertrag

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Befristete Arbeitsverträge sind im deutschen Recht streng reguliert – strenger als viele Arbeitgeber ahnen. Wer ohne sachlichen Grund befristet, kann das nur einmal und nur für maximal zwei Jahre. Wer darauf aufbaut, dass der Mitarbeiter einfach geht wenn die Befristung endet, liegt oft falsch.

Es gibt zwei Arten der Befristung: die Zweckbefristung – das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen eines bestimmten Zwecks, etwa der Vertretung eines Erkrankten – und die Zeitbefristung. Beide setzen entweder einen sachlichen Grund voraus oder sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Grund möglich.

Die häufigste Falle für Arbeitgeber: Wird ein befristeter Vertrag nach Ablauf weiter erfüllt – auch nur für einen einzigen Tag – gilt er als unbefristet verlängert. Das ist dann kein Versehen, das ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Für Arbeitnehmer: Eine unwirksame Befristung kann mit der Entfristungsklage angegriffen werden – innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende.

Rechtsgrundlage: §§ 14 ff. TzBfG.