← Alle Begriffe

‚Firmeninsolvenz‘ klingt nach dem Ende – muss es aber nicht sein. Das Gesetz kennt diesen Begriff nicht, aber es kennt Wege: Regelinsolvenz, Eigenverwaltung, Insolvenzplan. Wer früh handelt, hat Optionen. Wer wartet, bis nichts mehr geht, riskiert persönliche Haftung – gerade als Geschäftsführer einer GmbH. Die Insolvenzordnung ist kein Bestattungsunternehmen. Manchmal ist sie ein Werkzeugkasten für den Neustart. Rechtsgrundlagen: §§ 11 ff., 270 ff., 217 ff. InsO, § 15a InsO.