Feststellung von Forderungen aus unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren

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Als Gläubiger einer Deliktsschuld muss man aktiv werden – und das in zwei Schritten. Erstens: Forderung anmelden und dabei die vorsätzliche unerlaubte Handlung ausdrücklich benennen. Zweitens: Wenn der Schuldner widerspricht, innerhalb von 30 Tagen Feststellungsklage erheben. Wer eine dieser Fristen versäumt, verliert den Ausnahmetatbestand – die Forderung wird mit der Restschuldbefreiung gelöscht wie alle anderen. Das ist vermeidbar. Mit der richtigen Begleitung. Rechtsgrundlagen: § 174 Abs. 2, § 184, § 302 Nr. 1 InsO.