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Gläubigerbegünstigung ist der strafrechtliche Zwilling der zivilrechtlichen Insolvenzanfechtung. Wer in der Krise bestimmte Gläubiger bevorzugt – die Hausbank, den Gesellschafter, den befreundeten Lieferanten – und das in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit tut, riskiert nicht nur Anfechtung, sondern Strafverfolgung. § 283c StGB, bis zu zwei Jahre. Das wird oft unterschätzt. Wer in der Krise Zahlungen plant, sollte das rechtlich begleiten lassen – die Grenze zwischen erlaubter Zahlung und strafbarer Begünstigung ist schmal. Rechtsgrundlage: § 283c StGB.