Gleichbehandlungsgrundsatz

← Alle Begriffe

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund schlechter zu stellen als vergleichbare Kollegen. Er gilt nicht nur bei der Vergütung, sondern auch bei freiwilligen Leistungen, Boni, Zuschlägen und sonstigen Arbeitsbedingungen.

Wer als Arbeitgeber eine Regelung für eine Gruppe von Arbeitnehmern einführt – etwa einen Essenszuschuss oder eine Prämienregelung – muss vergleichbare Arbeitnehmer gleich behandeln. Ausnahmen müssen sachlich begründet sein.

Der Grundsatz gilt nicht für individuelle Vereinbarungen. Wer mit einem bestimmten Mitarbeiter ein höheres Gehalt aushandelt, ist nicht verpflichtet, allen anderen dasselbe zu zahlen – solange die Höherstellung auf einer individuellen Abrede beruht und nicht auf einer generellen Regelung.

Abzugrenzen ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz vom Diskriminierungsverbot des AGG – das ist ein schärferes Instrument für bestimmte geschützte Merkmale.

Rechtsgrundlage: Allgemeiner Rechtsgrundsatz, § 75 BetrVG, AGG.