Lange Anfechtungszeiträume in der Insolvenzanfechtung

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Zehn Jahre – das ist der lange Arm des § 133 InsO. Wer denkt, dass er nach einigen Jahren auf der sicheren Seite ist, irrt. Die Fristen der Insolvenzanfechtung: 3 Monate für kongruente und inkongruente Deckungen, 4 Jahre für Schenkungen, 10 Jahre für vorsätzliche Benachteiligungen. Besonders gefährlich für nahestehende Personen: Bei ihnen wird die Kenntnis vermutet – keine aufwändige Beweisführung durch den Verwalter notwendig. Für Geschäftsführer und Gesellschafter: Zahlungen an sich selbst, an die Familie, an verbundene Unternehmen – alles im 10-Jahres-Fenster potenziell anfechtbar. Und der Verwalter sucht aktiv danach. Rechtsgrundlagen: §§ 130–135, 138 InsO.