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Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die die wirtschaftlichen Nachteile ausgleicht oder mildert, die Arbeitnehmern durch eine Betriebssänderung entstehen. Er ist das finanzielle Gegenstück zum Interessenausgleich.

Der Sozialplan entsteht in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, wenn eine Betriebssänderung geplant ist – also Massenentlassungen, Betriebsstilllegungen, Verlagerungen, Spaltungen oder Zusammenschlüsse. Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht: Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Einigungsstelle.

Typische Leistungen im Sozialplan: Abfindungen nach Formel (Betriebszugehörigkeit x Gehalt x Faktor), Outplacement-Angebote, Qualifizierungsmaßnahmen, Transfergesellschaft.

Wichtig: Der Sozialplan schafft keine individualrechtlichen Ansprüche über seine Laufzeit hinaus. Was im Sozialplan steht, gilt – nicht mehr und nicht weniger.

Rechtsgrundlage: §§ 111 ff. BetrVG.