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Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag auf die Körperschaft- und Einkommensteuer. Er beträgt 5,5% der festgesetzten Steuer.

Für natürliche Personen: Seit 2021 ist der Soli für rund 90% der Steuerzahler abgeschafft – durch eine Freigrenze, die nur bei höheren Einkommen überschritten wird.

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG): Der Soli gilt unverändert weiter. Eine GmbH zahlt auf ihre Körperschaftsteuer von 15% zusätzlich 5,5% Soli – also effektiv 15,825% Körperschaftsteuer inklusive Soli.

Verfassungsrechtliche Diskussion: Das Bundesverfassungsgericht hat den Soli für Unternehmen bisher nicht beanstandet, obwohl der ursprüngliche Verwendungszweck – die deutsche Einheit – faktisch abgeschlossen ist. Die politische Diskussion darüber ist noch nicht beendet.

Rechtsgrundlage: Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG).

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