Versagung der Restschuldbefreiung – Obliegenheitsverletzungen (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO)

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Die Wohlverhaltensperiode ist drei Jahre Disziplin. Wer sie nicht durchhält – keine Arbeit gesucht, Erbschaft nicht abgeführt, Umzug nicht gemeldet, Geld an Gläubiger direkt gezahlt – riskiert die Versagung. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit plus Kausalität zur Gläubigerbeeinträchtigung. Das ist der häufigste Versagungsgrund in der Praxis. Und er ist vermeidbar – wenn man weiß, was man tun muss. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO, § 295 InsO.