Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Wann die GmbH-Haftungsbeschränkung endet
GmbH heißt: beschränkte Haftung. Das stimmt – bis es nicht mehr stimmt. Und das, ehrlich gesagt, passiert häufiger als die meisten denken.
Es gibt Situationen, in denen der Geschäftsführer persönlich haftet. Mit eigenem Vermögen. Ohne Schutz der GmbH-Struktur.
Die wichtigsten Haftungstatbestände
Insolvenzverschleppung: Wer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, haftet persönlich für den Schaden der Gläubiger. Das ist der häufigste Fall.
§ 15b InsO: Zahlungen nach Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, müssen ersetzt werden.
Steuerrechtliche Haftung: Der Geschäftsführer haftet persönlich für Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge, die trotz vorhandener Mittel nicht abgeführt wurden. Das trifft, soweit so unangenehm, auch Geschäftsführer die das nicht wollten. Die Finanzämter nehmen die Geschäftsführer oft mittels eines sogenannten Haftungsbescheids in die Verantwortung. Hierfür ist kein Gerichtsverfahren oder eine sonstige Maßnahme erforderlich. Die Finanzämter benutzen dieses scharfe Schwert schnell und ohne Vorwarnung.
Sozialversicherungsrechtliche Haftung: Neben der Haftung für die Steuern, die Insolvenzverschleppung und die Zahlungen nach Insolvenzreife haftet der Geschäftsführer auch noch für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, soweit der Arbeitnehmeranteil betroffen ist. Beim Arbeitgeberanteil handelt es sich um Geld, dass im Vermögen des Arbeitnehmers steht und das vom Arbeitgeber nur treuhänderisch verwahrt wird, um es an die Sozialversicherungen abzuführen. Aus diesem Treuhandverhältnis ergibt sich die Strafbarkeit. Die Staatsanwaltschaften verfolgen die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen mit besonderer Genauigkeit und Härte.
Vorsatzdelikt: Eingehungsbetrug, Gläubigerbegünstigung, Bankrott – alles Straftaten, die persönliche Haftung begründen.
Der Schutz endet wo die Pflicht verletzt wurde
Die GmbH schützt, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten erfüllt. Wenn er sie verletzt – wissentlich oder nicht – hört der Schutz auf.
Das ist kein Argument gegen die GmbH-Struktur. Es ist ein Argument für frühzeitiges Handeln. Wer seine Pflichten kennt und ihnen nachkommt, ist geschützt. Wer wartet, riskiert.
Rechtsgrundlage: § 15a, § 15b InsO, § 69 AO, § 823 BGB.

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