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Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer – sie wird an der Quelle einbehalten. Aber sie ist keine endgültige Belastung, wenn der Empfänger der Leistung der normalen Einkommensteuer unterliegt.

Abgeltungswirkung: Für Privatpersonen mit Beteiligungen unter 1% und ohne Betriebsvermögen: Die KapESt hat Abgeltungswirkung – keine weitere Erklärungspflicht, keine weitere Besteuerung.

Anrechnung statt Abgeltung: Bei Gesellschaftern, die das Teileinkünfteverfahren wählen (Beteiligung ≥ 1% oder betriebliches Vermögen), wird die einbehaltene KapESt auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Sie ist dann keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung.

Bei Kapitalgesellschaften: KapESt wird einbehalten, auf die Körperschaftsteuer angerechnet – bei Holdingstrukturen mit weitgehender Steuerfreiheit nach § 8b KStG kann das zu Erstattungssituationen führen.

Praxishinweis: Falsch strukturierte Beteiligungen können zu einer dauerhaften KapESt-Belastung führen, obwohl eine Anrechnung möglich wäre. Gestaltungsberatung lohnt sich.

Rechtsgrundlage: §§ 36, 43 EStG.