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Gesellschafter einer GmbH haben Anspruch auf ihren Anteil am Gewinn – aber erst nach einem Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverteilung.

Der Ablauf: Jahresabschluss erstellen, Gesellschafterversammlung, Beschluss über Verwendung des Ergebnisses. Erst dann entsteht der Auszahlungsanspruch. Ohne Beschluss: kein Anspruch auf Ausschüttung.

Grenze des § 30 GmbHG: Ausschüttungen, die das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreifen, sind verboten. Der Geschäftsführer, der sie ausführt, haftet persönlich. Der Gesellschafter muss zurückzahlen.

Vorschusse und Abschlagszahlungen: Abschlagsverteilungen auf den Gewinn sind möglich, wenn die Satzung das zulässt. Vorsicht: Werden Vorauszahlungen geleistet und der Jahresabschluss weist keinen entsprechenden Gewinn aus, müssen sie zurückgezahlt werden.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Wenn Gesellschafter der GmbH Leistungen zu nicht marktüblichen Konditionen entnehmen, spricht das Steuerrecht von einer verdeckten Gewinnausschüttung – mit entsprechenden steuerlichen Folgen.

Rechtsgrundlage: §§ 29, 30 GmbHG.