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Bürgergeld in der Insolvenz: unpfändbar, gehört nicht zur Masse, kein Abführen. Aber Erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO bleibt. Wer Bürgergeld bezieht und nicht nachweislich Arbeit sucht, verletzt seine Obliegenheiten – Restschuldbefreiung gefährdet. Aktive Jobsuche dokumentieren, dem Treuhänder nachweisen. Rechtsgrundlagen: § 850 ZPO, § 295 InsO, SGB II.