Earn-out
Der Earn-out ist eine Kaufpreisklausel: Ein Teil des Kaufpreises wird erst später gezahlt – abhängig davon, wie das Unternehmen nach dem Kauf performt.
Die Logik: Verkäufer und Käufer sind sich über den Wert des Unternehmens nicht einig. Der Earn-out überbrückt die Lücke: Der Käufer zahlt einen niedrigeren Sofortkaufpreis – und einen zusätzlichen Betrag, wenn bestimmte Ziele erreicht werden.
Typische Earn-out-Trigger: EBITDA, Umsatz, Kundenzahl, Produktlaunches. Alles messbar, alles streitanfällig.
Die Tücke: Wer das Unternehmen nach dem Kauf führt, entscheidet über die Earn-out-Kennzahlen. Der Käufer kann die Erreichung durch legitime unternehmerische Entscheidungen beeinflussen – oder manipulieren. Deshalb: Earn-out-Klauseln brauchen detaillierte Schutzregelungen für den Verkäufer.
In der Distressed-Situation: Earn-outs sind selten – der Insolvenzverwalter will eine saubere, schnelle Zahlung. Aber im vorinsolvenzlichen Bereich sind sie ein wichtiges Gestaltungsinstrument.
Rechtsgrundlage: §§ 433, 453, 158 BGB.
