Einkunftsarten nach EStG
Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten. Welche Einkunftsart vorliegt, entscheidet über Steuersatz, Abzugsmöglichkeiten und Verlustverrechnung.
Die sieben Einkunftsarten: (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. (2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb – relevant für GmbH-Gesellschafter mit Mitunternehmerstellung und für Einzelunternehmer. (3) Einkünfte aus selbständiger Arbeit – Freiberufler, Ärzte, Rechtsanwälte. (4) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Gehaltsempfänger, GF-Gehälter. (5) Einkünfte aus Kapitalvermögen – Dividenden, Zinsen; Abgeltungssteuer 25%. (6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. (7) Sonstige Einkünfte.
Wichtig für GmbH-Gesellschafter: Gehalt als GF ist Einkunftsart (4), Gewinnausschüttung ist Einkunftsart (5) oder (2) je nach Beteiligungshöhe und Wahl des Teileinkünfteverfahrens.
Subsidiaritätsprinzip: Einkunftsart (1)–(3) hat Vorrang vor (5)–(7). Wer eine atypische stille Gesellschaft hält, erzielt Einkommen aus Gewerbebetrieb, nicht aus Kapitalvermögen.
Rechtsgrundlage: §§ 2, 13–24 EStG.
