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Erbschaft während der Insolvenz: juristisch heikel. Im laufenden Verfahren alles in die Masse. In der Wohlverhaltensperiode: Hälfte an den Treuhänder. Ausschlagen möglich – aber manchmal anfechtbar. Wer voreilig handelt, schadet sich. Wer uns früh einbindet, kann gestalten. Rechtsgrundlagen: §§ 35, 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

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