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Die Existenzvernichtungshaftung ist die Antwort des BGH auf die Frage: Was passiert, wenn ein Gesellschafter die GmbH systematisch ausplündert?

Grundsatz: Die GmbH haftet beschränkt. Gesellschafter können Gewinne entnehmen. Das ist legitim. Aber: Wer der GmbH Vermögen entzieht und sie damit zahlungsunfähig macht – wer die Insolvenz also bewusst herbeiführt oder vertieft – haftet persönlich und unbeschränkt für den entstandenen Schaden.

Das ist die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung). Der BGH hat sie im Trihotel-Urteil 2007 als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft konzipiert – der Insolvenzverwalter macht den Anspruch geltend.

Typische Fälle: Cash Pooling ohne Rückzahlungsanspruch, Übertragung von Assets ohne Gegen-wert, Entzug von Geschäftschancen zugunsten einer anderen Konzerngesellschaft.

Abgrenzung: Nicht jeder Vermögensentzug führt zur Haftung. Es muss eine planmäßige und missbräuchliche Schädigung vorliegen. Grenze: Die Grenze ist fließend – und wird in der Praxis oft erst vom Insolvenzverwalter gezogen.

Rechtsgrundlage: § 826 BGB, BGH II ZR 3/04 (Trihotel).