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Der Generalbevollmächtigte ist das Schweizer Taschenmesser der Unternehmensvertretung – breite Vollmacht, schnelle Einsatzfähigkeit. In der Krisenphase vor Antragstellung nützlich, wenn die Geschäftsführung handlungsunfähig oder abgezogen wird. Mit Verfahrenseröffnung endet seine Verfügungsbefugnis über die Masse – § 80 InsO ist eindeutig. Wer ihn kurz vor Antragstellung einsetzt und damit Zahlungen oder Verschiebungen auslöst, riskiert Anfechtung. Klug eingesetzt: ein nützliches Übergangsinstrument. Unklug eingesetzt: ein Haftungsrisiko.