Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher vollstreckt – das ist sein Job. Titel in der Hand, Auftrag erteilt, er kommt. Im Insolvenzkontext hat sein Besuch eine doppelte Bedeutung: Findet er nichts, liefert er die Unpfändbarkeitsbescheinigung – den Beweis für Zahlungsunfähigkeit. Hat er kurz vor Antragstellung noch etwas gepfändet, ist diese Pfändung mit Verfahrenseröffnung weg – § 88 InsO macht sie unwirksam. Ab Eröffnung darf er gar nicht mehr ran. Der Gleichbehandlungsgrundsatz lässt grüßen. Rechtsgrundlagen: §§ 753 ff. ZPO, §§ 88, 89 InsO.
