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Ein Gesellschafterdarlehen in der Krise ist fast immer verloren. Das ist keine Meinung – das ist Gesetz.

§ 39 InsO: Gesellschafterdarlehen sind im Insolvenzverfahren nachrangig. Sie werden erst bedient, wenn alle anderen Gläubiger vollständig befriedigt wurden. In der Praxis: nie.

Anfechtung: § 135 InsO ermöglicht die Anfechtung von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Wer sein Darlehen kurz vor der Insolvenz zurückbekommen hat, muss damit rechnen, es zurückzahlen zu müssen.

Gesellschafter, die ihrer GmbH in der Krise Geld leihen, strecken in der Regel nur die Zeit bis zur Insolvenz – auf eigene Kosten.

Ausnahme Sanierungsdarlehen: Wenn das Darlehen auf Basis eines schlüssigen Sanierungskonzepts gewährt wird, kann die Anfechtung ausgeschlossen sein. Aber: Das Konzept muss ex ante plausibel und dokumentiert sein.

Rechtsgrundlage: §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO.

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