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Die Gesellschafterliste ist das offizielle Verzeichnis aller Gesellschafter einer GmbH – mit Namen, Anschriften, Beteiligungshöhe und Geschäftsanteilsnummern. Sie liegt beim Handelsregister und ist öffentlich einsehbar.

Wirkung: Wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter. Das hat weitreichende Folgen: Stimmrecht, Gewinnberechtigung, Einlageverpflichtung.

Gutgläubiger Erwerb: Seit 2008 möglich – wer gutgläubig auf die Richtigkeit der Liste vertraut und Anteile von einer eingetragenen Person kauft, erwirbt wirksam, auch wenn der Verkäufer in Wahrheit nicht Gesellschafter war. Schutz des Rechtsverkehrs.

Pflicht zur Aktualisierung: Nach jeder Veränderung im Gesellschafterbestand – Übertragung, Kapitalerhöhung, Einziehung – muss die Gesellschafterliste aktualisiert und beim Handelsregister eingereicht werden. In der Praxis geschieht das oft zu spät oder gar nicht.

Corporate Housekeeping: Eine veraltete Gesellschafterliste ist ein typisches Problem bei schlecht gepflegten Gesellschaften – und für Käufer ein erstes Signal für interne Unordnung.

Rechtsgrundlage: § 40 GmbHG.