Vorläufiger Gläubigerausschuss
Der vorläufige Gläubigerausschuss ist Machtpolitik in der Frühphase. Wer dort sitzt, hat Einfluss auf die entscheidende Frage: Wer wird Insolvenzverwalter? Einstimmiger Vorschlag des Ausschusses – das Gericht ist daran gebunden. Das ist kein Detail, das ist Weichenstellung. Bei größeren Unternehmen Pflicht, sonst fakultativ. Wer als Gläubiger rechtzeitig positioniert ist, sitzt mit am Tisch. Wer schläft, hat hinterher wenig zu melden. Rechtsgrundlage: § 22a InsO, § 56a InsO.
