Vorläufige Insolvenzverwaltung
Zwischen Antrag und Verfahrenseröffnung ist eine gefährliche Phase – viel kann passieren, viel kann verschwinden. Deshalb kann das Gericht sofort einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Sein Job: Masse sichern, Abflüsse stoppen, Status quo einfrieren. Je nach Ausgestaltung – starker oder schwacher Verwalter – hat der Schuldner mehr oder weniger Handlungsspielraum. Wer das nicht kennt und weiter agiert als wäre nichts, macht sich angreifbar. Rechtsgrundlage: § 21 InsO.
