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Vorpfändung ist Rangwahrung – schnell und ohne großen Aufwand. Der Gläubiger sichert seinen Platz, bevor der PfÜB fertig ist. Drittschuldner darf nicht mehr zahlen. Aber: Echte Pfändung muss innerhalb eines Monats folgen, sonst wertlos. Und im Insolvenzfall gilt § 88 InsO – alles aus dem letzten Monat vor Antragstellung wird mit Eröffnung unwirksam. Rangvorteil weg. Für Gläubiger: Schnell handeln – aber wissen, dass der Insolvenzantrag alles zunichte machen kann. Rechtsgrundlagen: § 845 ZPO, § 88 InsO.