Wettbewerbsverbot des Gesellschafters
Darf ein Gesellschafter der GmbH Konkurrenz machen? Grundsätzlich: Es kommt auf die Satzung und auf die Rolle des Gesellschafters an.
Geschäftsführender Gesellschafter: Ihm ist Konkurrenzgeschäft grundsätzlich verboten – ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung bedarf. Er schuldet der Gesellschaft seine volle Loyalität.
Nicht geschäftsführender Gesellschafter: Kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Er darf grundsätzlich ein Konkurrenzunternehmen betreiben – es sei denn, die Satzung oder eine gesonderte Vereinbarung verbieten es, oder eine besondere gesellschafterliche Treuepflicht gebietet es im Einzelfall.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Nach dem Ausscheiden gilt kein automatisches Wettbewerbsverbot. Was vereinbart wird, gilt – aber nur wenn es zeitlich, räumlich und sachlich begrenzt ist. Unbegrenzte Wettbewerbsverbote sind unwirksam.
Abgrenzung zum Arbeitnehmer: Beim Arbeitnehmer ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot an eine Karenzentschädigung geknüpft. Beim Gesellschafter nicht automatisch – aber bei unangemessener Beschränkung kann es nach § 138 BGB unwirksam sein.
Rechtsgrundlage: § 112 HGB analog, § 138 BGB.
