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Der Geschäftsführervertrag ist das schuldrechtliche Rückgrat der GF-Stellung. Bestellung und Vertrag sind zwei verschiedene Dinge – wer das nicht weiß, verliert im Konflikt.

Der Vertrag regelt: Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, Wettbewerbsverbote, Kündigungsfristen, Abfindung, Dienstwagen, variable Vergütung, Change of Control. Was der Vertrag nicht regelt, ist entweder nicht geschuldet oder streitig.

Laufzeit: Befristete Verträge enden automatisch. Unbefristete Verträge brauchen eine Kündigung – mit den vereinbarten Fristen. Wichtig: Die Abberufung als Geschäftsführer (Organ) und die Kündigung des Anstellungsvertrags sind zwei getrennte Akte. Wer abberufen wird, ist nicht automatisch auch aus dem Vertrag.

Zuständigkeit: Der Vertrag wird auf Seiten der GmbH von den Gesellschaftern abgeschlossen – nicht vom Geschäftsführer selbst (Insichgeschäft). Das übersehen viele.

AGB-Kontrolle: Geschäftsführerverträge können der AGB-Kontrolle unterliegen – wenn der GF als Verbraucher einzustufen ist. Das ist bei Fremd-GFs ohne Gesellschafterstellung eine relevante Frage.

Rechtsgrundlage: §§ 611 ff. BGB, § 46 Nr. 5 GmbHG.