Auskunftsrecht des Gesellschafters

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Jeder Gesellschafter hat das Recht, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren. Das ist nicht nur ein Soft Right – es ist ein einklagbares Recht.

§ 51a GmbHG gibt jedem Gesellschafter das Recht, von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und in die Bücher und Schriften einzusehen.

Grenzen: Der Geschäftsführer kann die Auskunft nur verweigern, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter die Informationen für gesellschaftsfremde Zwecke verwenden wird – etwa um sie an Wettbewerber weiterzugeben. Diese Ausnahme ist eng.

Durchsetzung: Wird die Auskunft verweigert, kann der Gesellschafter auf Auskunft klagen – und bekommt in der Regel Recht. Das Gericht kann die Auskunft erzwingen.

Praxishinweis: Das Auskunftsrecht ist in Gesellschafterkonflikten häufig der erste Schritt. Wer weiß was in der Gesellschaft vorgeht, kann seine Rechte besser durchsetzen.

Rechtsgrundlage: § 51a GmbHG.

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