Auskunftsrecht des Gesellschafters
Jeder Gesellschafter hat das Recht, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren. Das ist nicht nur ein Soft Right – es ist ein einklagbares Recht.
§ 51a GmbHG gibt jedem Gesellschafter das Recht, von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und in die Bücher und Schriften einzusehen.
Grenzen: Der Geschäftsführer kann die Auskunft nur verweigern, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter die Informationen für gesellschaftsfremde Zwecke verwenden wird – etwa um sie an Wettbewerber weiterzugeben. Diese Ausnahme ist eng.
Durchsetzung: Wird die Auskunft verweigert, kann der Gesellschafter auf Auskunft klagen – und bekommt in der Regel Recht. Das Gericht kann die Auskunft erzwingen.
Praxishinweis: Das Auskunftsrecht ist in Gesellschafterkonflikten häufig der erste Schritt. Wer weiß was in der Gesellschaft vorgeht, kann seine Rechte besser durchsetzen.
Rechtsgrundlage: § 51a GmbHG.
