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Das Aussonderungsrecht ist im Grunde simpel: Was nicht dem Schuldner gehört, gehört nicht in die Insolvenzmasse. Punkt. Wer als Eigentümer einer Sache nachweisen kann, dass diese nie ins Vermögen des Schuldners übergegangen ist – zum Beispiel weil sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde – hat ein starkes Recht auf Herausgabe. Kein Gläubiger kann daran rütteln. Gesetzliche Grundlage: § 47 InsO. Wenn Sie betroffen sind, lohnt es sich, das früh anzugehen – wir helfen Ihnen dabei.