Stimmrecht
Das Stimmrecht ist die wichtigste Waffe des Gesellschafters. Wer die Mehrheit hat, bestimmt – in den meisten Fällen.
Grundsatz: Das Stimmrecht richtet sich nach der Beteiligung am Stammkapital. Wer 60% hält, hat 60% der Stimmen. Die Satzung kann davon abweichen – nach oben und nach unten, bis hin zu stimmrechtslosen Anteilen.
Mehrheitserfordernisse: Für einfache Beschlüsse genügt mehr als 50%. Für Satzungsänderungen, Auflösung und bestimmte Umwandlungsmaßnahmen sind 75% gesetzlich erforderlich. Die Satzung kann höhere Hürden setzen.
Stimmverbote: Wer in eigener Sache stimmt, ist ausgeschlossen. Klassische Fälle: Beschluss über die eigene Entlastung, über den Abschluss eines Vertrags mit sich selbst, über die eigene Einziehung.
Missbrauch des Stimmrechts: Das Stimmrecht ist kein Freifahrtschein. Es darf nicht dazu missbraucht werden, die Minderheit zu schädigen oder gesellschaftsfremde Interessen durchzusetzen. Treuepflicht unter Gesellschaftern.
Rechtsgrundlage: §§ 47, 48 GmbHG.
