Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH. Was hier beschlossen wird, bindet die Geschäftsführung – nicht umgekehrt.
Mindestens einmal jährlich muss eine ordentliche Gesellschafterversammlung stattfinden – zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Verwendung des Ergebnisses. Außerordentliche Versammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn es die Lage erfordert.
Einberufung: Durch den Geschäftsführer, per eingeschriebenen Brief, mit einer Frist von mindestens einer Woche. In der Einladung müssen die Tagesordnungspunkte angegeben sein. Was nicht auf der Tagesordnung steht, kann grundsätzlich nicht wirksam beschlossen werden.
Beschlussfähigkeit: Die GmbHG kennt keine gesetzliche Beschlussfähigkeit – die Satzung kann aber eine Mindestanwesenheit vorschreiben. Ohne solche Regelung können auch Beschlüsse mit nur einem anwesenden Gesellschafter gefasst werden.
Protokollerfordernisse: Grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht – aber dringend empfohlen. Ein Protokoll sichert die Beschlusslage ab und ist bei Streit und Due Diligence unverzichtbar.
Rechtsgrundlage: §§ 48, 49 GmbHG.
