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Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch – kein Entgegenkommen des Arbeitgebers. Jeder Arbeitnehmer, der mit einem Kind zusammenlebt und es selbst betreut, kann Elternzeit nehmen. Bis zu drei Jahre pro Kind, aufgeteilt auf beide Elternteile wie sie wollen.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Kündigungsschutz. Während der Elternzeit ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig – auch betriebsbedingt. Ausnahmen bedürfen der behördlichen Zulassung durch das zuständige Landesamt.

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich angemeldet werden. Für die Zeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes genügt eine Anmeldung; für spätere Elternzeit (zwischen dem dritten und achten Geburtstag) gilt eine Anmeldefrist von 13 Wochen.

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit möglich – bis zu 32 Stunden pro Woche. Der Arbeitgeber kann das nur in engen Ausnahmefällen ablehnen.

Rechtsgrundlage: BEEG.