Einziehung von Geschäftsanteilen

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Die Einziehung ist der gesellschaftsrechtliche Rauswurf. Ein Geschäftsanteil wird vernichtet – der Gesellschafter scheidet aus, erhält aber eine Abfindung.

Voraussetzung: Die Satzung muss die Einziehung ausdrücklich vorsehen. Ohne Satzungsregelung keine Einziehung – das ist einer der häufigsten Fehler in Standard-Satzungen.

Einziehungsgründe können sein: Insolvenz eines Gesellschafters, Pflichtverletzungen, Wettbewerbsverstöße, Tod, Übertragung ohne Zustimmung. Was die Satzung als Grund benennt, ist maßgeblich.

Abfindung: Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe richtet sich nach der Satzung – oft Buchwert oder Verkehrswert. Achtung: Eine Abfindung unter dem wahren Wert kann sittenwidrig sein.

Verhaltnis zur Ausschlussklage: Die Einziehung ist schneller und günstiger als die gerichtliche Ausschlussklage. Sie setzt aber eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Wer diese nicht hat, muss den langen Weg über das Gericht gehen.

Rechtsgrundlage: § 34 GmbHG.