Jahresabschluss-Offenlegung
Kapitalgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Das klingt nach Bürokratie. Es ist eine Haftungsfrage.
Wer muss offenlegen: Alle GmbHs, AGs, UGs – unabhängig von Größe und Umsatz. Auch die GmbH & Co. KG in bestimmten Konstellationen. Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung sind in der Regel ausgenommen.
Frist: Spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Also: Jahresabschluss 31.12.2024 – Offenlegung bis 31.12.2025.
Größenabhängige Erleichterungen: Kleine GmbHs (§ 267 HGB) müssen nur die Bilanz einreichen, keine G+V. Micro-Unternehmen noch weniger. Je größer, desto mehr Pflichten.
Sanktionen: Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung automatisch – wer nicht offenlegt, erhält eine Androhung und dann ein Ordnungsgeld. Mindestens 2.500 Euro pro Verstoß. Bei Wiederholung höher.
Praxishinweis: Viele mittelständische GmbHs offenlegen nicht – aus Unkenntnis oder aus Wunsch nach Vertraulichkeit. Das ist ein teures Verfahren das sich nicht lohnt.
Rechtsgrundlage: §§ 325 ff. HGB; § 335 HGB (Ordnungsgeld).
