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Die stille Gesellschaft ist eine Beteiligungsform, bei der der stille Gesellschafter am Unternehmen eines anderen partizipiert – ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Sein Name steht nicht im Handelsregister. Die Beteiligung ist für Dritte nicht erkennbar.

Typische stille Gesellschaft: Der stille Gesellschafter ist reiner Kapitalgeber. Er nimmt am Gewinn und – je nach Vereinbarung – am Verlust teil, hat aber keine Geschäftsführungsbefugnisse. Steuerlich: Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Atypische stille Gesellschaft: Der stille Gesellschafter nimmt nicht nur am Gewinn, sondern auch an den stillen Reserven und am Geschäftswert teil. Er trägt unternehmerisches Risiko. Steuerlich: Mitunternehmerschaft – Einkünfte aus Gewerbebetrieb, volle Steuertransparenz. Das ist der entscheidende Unterschied.

Wann sinnvoll? Die stille Gesellschaft ist ein flexibles Finanzierungsinstrument – keine notarielle Beurkundung, keine Eintragung, keine Publizität. Aber: Die steuerliche Einordnung als typisch oder atypisch hat weitreichende Konsequenzen.

Rechtsgrundlage: §§ 230 ff. HGB; EStG.

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