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Überstunden sind zusätzlich geleistete Arbeitsstunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Der Anspruch auf Vergütung ist keine Selbstverständlichkeit – er hängt davon ab, ob die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden.

Einseitig anordnen kann der Arbeitgeber Überstunden nur, wenn das Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorsehen. Die pauschale Formulierung „Notwendige Überstunden sind abgegolten“ ist oft unwirksam – jedenfalls wenn der Umfang nicht erkennbar begrenzt ist.

Vergütung: Wenn Überstunden vergütet werden müssen, dann mindestens mit dem regulären Stundenlohn. Zuschläge sind nur geschuldet wenn Vertrag oder Tarifvertrag das vorsehen.

Nachweis: Wer Überstunden geltend macht, muss sie nachweisen – zumindest darlegen. Nach aktueller BAG-Rechtsprechung reicht die Aufzeichnung aus, die der Arbeitgeber kennt oder duldet.

Arbeitszeitgesetz: Das ArbZG setzt Grenzen – maximal 10 Stunden pro Tag, im Durchschnitt 8 Stunden. Wer das systematisch überschreitet, macht sich ordnungswidrig, teils strafbar.

Rechtsgrundlage: § 612 BGB, ArbZG.