Geschäftsführerhaftung
Der Geschäftsführer haftet persönlich. Die GmbH schirmt ihn nicht ab – jedenfalls nicht vollständig. Wer das nicht weiß, lebt gefährlich.
Drei Haftungsfelder dominieren die Praxis:
Insolvenzverschleppung: Wer trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellt – innerhalb von drei Wochen – haftet persönlich für den entstandenen Schaden. Das ist Straftat und zivilrechtliche Haftung gleichzeitig.
§ 15b InsO – Zahlungsverbote: Nach Insolvenzreife darf der GF keine Zahlungen mehr leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Wer es trotzdem tut, haftet der Gesellschaft auf Ersatz.
Steuerliche Haftung: Der GF haftet persönlich für nicht abgeführte Lohnsteuer und nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge – auch wenn die GmbH insolvent ist.
Daneben: Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG bei Pflichtverletzungen, Haftung gegenüber Gläubigern bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Rechtsgrundlage: § 43 GmbHG, §§ 15a, 15b InsO, § 69 AO.
